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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §52 Abs2;Rechtssatz
Sind bei der letzten Rentenbemessung Befunde zugrundegelegen, die im Zusammenhang mit dem Stand der Krankheitsgeschichte zu der Annahme geführt hatten, daß es noch nicht zulässig sei, von geheilter Tuberkulose zu sprechen, und kann in der Folge wegen des weiteren Verlaufes bei unverändertem Befund die Diagnose "geheilte Tuberkulose" gestellt werden, so kann darin im Hinblick auf den Inhalt der Richtsätze III/2a/2 und III/2b/1 eine maßgebende Änderung erblickt werden, wenn die Einschätzung um zumindest eine Stufe abweicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964000536.X05Im RIS seit
02.07.2001