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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §21;Rechtssatz
War ein Zustellungsempfänger im Zeitpunkt der Zustellung nicht handlungsfähig, so kann, mochte auch die Entmündigung damals noch nicht ausgesprochen sein, der später bestellte Kurator die Zustellung des Bescheides begehren.
Schlagworte
Entmündigung Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964000379.X11Im RIS seit
26.06.2001