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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §415;Rechtssatz
Gegen einen nach § 413 Abs 1 Z1 ASVG erlassenen Bescheid des Landeshauptmannes, der sich seinem Inhalte nach als eine Entscheidung über die Versicherungspflicht eines Dienstnehmers darstellt, steht die Berufung an das BM für soziale Verwaltung offen. (Hinweis auf B vom 30. Jänner 1950, Zl. 1325/48, VwSlg. 1212 A/1950)Gegen einen nach Paragraph 413, Absatz eins, Z1 ASVG erlassenen Bescheid des Landeshauptmannes, der sich seinem Inhalte nach als eine Entscheidung über die Versicherungspflicht eines Dienstnehmers darstellt, steht die Berufung an das BM für soziale Verwaltung offen. (Hinweis auf B vom 30. Jänner 1950, Zl. 1325/48, VwSlg. 1212 A/1950)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964002192.X01Im RIS seit
24.10.2001