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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §226 Abs3;Rechtssatz
Ausführungen dahingehend, daß bei der im Rahmen des § 226 Abs 3 ASVG vorzunehmenden Beurteilung, ob für eine vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Zeit nach § 1244 RVO Beiträge hätten entrichtet werden können, die nach § 502 Abs 1 ASVG begünstigt erworbenen Anwartschaften zu berücksichtigen sind.Ausführungen dahingehend, daß bei der im Rahmen des Paragraph 226, Absatz 3, ASVG vorzunehmenden Beurteilung, ob für eine vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Zeit nach Paragraph 1244, RVO Beiträge hätten entrichtet werden können, die nach Paragraph 502, Absatz eins, ASVG begünstigt erworbenen Anwartschaften zu berücksichtigen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964002162.X01Im RIS seit
18.10.2001