Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
PauschV VwGH 1965 Art1 Z1;Rechtssatz
Der Antrag des Bfr die belangte Behörde in den Ersatz der Kosten des Verfahrens zu verfällen, konnte noch als Antrag auf Zuerkennung von Schriftsatzaufwand, nicht jedoch als ausreichend gestalteter Antrag auf Ersatz der für die Beschwerdeeinbringung entrichteten Stempelgebühren gewertet werden. (Erst im Schriftsatz zur Klaglosstellungsanfrage wurden ziffernmäßig S 750,-- Kosten und S 100,-- an Stempelgebühren angesprochen. Ausser dem Zuspruch des Aufwandersatzes jedoch nur Zuspruch von 3 x S 10,-- = S 30,-- an Stempelmarken für 3 Schriftsätze).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1965000236.X01Im RIS seit
14.09.2001