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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §34;Rechtssatz
Ausführungen darüber, daß das Unterbleiben einer Klarstellung des wahren Gehaltes einer früheren Mitteilung eines Beschädigten über einen Krankheitszustand, bezüglich des späteren Verfahrens über Hinterbliebenenansprüche, jedenfalls dann keinen Aufhebungsgrund darstellen kann, wenn die betreffenden Krankheitszustände bei der Beurteilung des Hinterbliebenenanspruches miterfaßt waren, die Schwerbeschädigteneigenschaft feststeht und nach der Sachlage kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß infolge der Dienstbeschädigung Erwerbsunfähigkeit eingetreten sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001458.X01Im RIS seit
28.09.2001