RS Vwgh 1965/4/23 0625/64

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Veröffentlicht am 23.04.1965
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67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §106;
  1. KOVG 1957 § 106 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2002
  2. KOVG 1957 § 106 gültig von 12.07.1957 bis 31.05.1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 212/1984

Rechtssatz

Die Anwendung des § 106 KOVG 1957 als einer Überleitungsbestimmung ist ausgeschlossen, wenn bereits eine Sachentscheidung über den betreffenden Versorgungsanspruch nach dem KOVG 1957 gefällt wurde.Die Anwendung des Paragraph 106, KOVG 1957 als einer Überleitungsbestimmung ist ausgeschlossen, wenn bereits eine Sachentscheidung über den betreffenden Versorgungsanspruch nach dem KOVG 1957 gefällt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964000625.X01

Im RIS seit

05.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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