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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §106;Rechtssatz
Die Anwendung des § 106 KOVG 1957 als einer Überleitungsbestimmung ist ausgeschlossen, wenn bereits eine Sachentscheidung über den betreffenden Versorgungsanspruch nach dem KOVG 1957 gefällt wurde.Die Anwendung des Paragraph 106, KOVG 1957 als einer Überleitungsbestimmung ist ausgeschlossen, wenn bereits eine Sachentscheidung über den betreffenden Versorgungsanspruch nach dem KOVG 1957 gefällt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964000625.X01Im RIS seit
05.07.2001