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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131;Beachte
y20492;Rechtssatz
Für die Beschwerde an den VwGH ist die gem Art 131 B-VG geltende Voraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges erst erfüllt, wenn alle im Verwaltungsverfahren gegebenen Anfechtungsmöglichkeiten erschöpft sind, zu denen auch der Antrag auf Berichtigung eines Zahlungsauftrages des Kostenbeamten gehört.Für die Beschwerde an den VwGH ist die gem Artikel 131, B-VG geltende Voraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges erst erfüllt, wenn alle im Verwaltungsverfahren gegebenen Anfechtungsmöglichkeiten erschöpft sind, zu denen auch der Antrag auf Berichtigung eines Zahlungsauftrages des Kostenbeamten gehört.
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B 27.4.1965, 615/65 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1965000615.X01Im RIS seit
13.08.2001