RS Vwgh 2006/9/13 2004/12/0216

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Veröffentlicht am 13.09.2006
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §175 Abs1 impl;
DGO Graz 1957 §52 Abs2 idF 1968/126;

Rechtssatz

§ 52 Abs. 2 DGO Graz verwendet die Wortfolge "eines in Ausübung seines Dienstes erlittenen Unfalles" und den Begriff Dienstunfall. Diese Bestimmung enthält indessen keine Definition dieses Begriffes. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass bei einem Dienstunfall im Sinne des § 52 Abs. 2 DGO Graz auf die Definition des Arbeitsunfalles im § 175 Abs. 1 ASVG zurückzugreifen ist, sodass auch die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung und Lehre zur Auslegung des Dienstunfalles im Sinne des § 52 Abs. 2 DGO Graz heranzuziehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004120216.X01

Im RIS seit

01.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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