RS Vwgh 1965/4/28 1753/64

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Veröffentlicht am 28.04.1965
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Index

15 Rechtsüberleitung Unabhängigkeitserklärung Übergangsrecht
Rechtsbereinigung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §56;
ÜG 1920 §8 Abs5 lita;
  1. ÜG 1920 § 8 heute
  2. ÜG 1920 § 8 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. ÜG 1920 § 8 gültig von 22.11.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2014
  4. ÜG 1920 § 8 gültig von 01.01.2008 bis 21.11.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. ÜG 1920 § 8 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  6. ÜG 1920 § 8 gültig von 01.01.1966 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Rechtssatz

Wohl kommt den Ämtern der Landesregierungen nach dem Wortlaut des § 8 Abs 5 lit a VerfÜG 1920 der Charakter von Behörden zu (vgl. hiezu auch des E des VfGH vom 15. März 1960, Slg. 3631). Zu Akten der Vollziehung erscheinen sie jedoch nur dann ermächtigt, wenn dies durch besondere gesetzliche Bestimmungen angeordnet ist. Ist dies nicht der Fall, dann bedarf es zumindest eines entsprechenden Hinweises in der Fertigungsklausel (etwa: "für die Landesregierung" oder "für den Landeshauptmann") darauf, daß der Bescheid einem dieser beiden in Betracht kommenden Organe der Vollziehung zuzurechnen ist. Da ein derartiger Hinweis im angefochtenen Bescheid fehlt, muß davon ausgegangen werden, daß es sich um einen Bescheid handelt, der allein dem Amte der Landesregierung zuzurechnen ist.Wohl kommt den Ämtern der Landesregierungen nach dem Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 5, Litera a, VerfÜG 1920 der Charakter von Behörden zu vergleiche hiezu auch des E des VfGH vom 15. März 1960, Slg. 3631). Zu Akten der Vollziehung erscheinen sie jedoch nur dann ermächtigt, wenn dies durch besondere gesetzliche Bestimmungen angeordnet ist. Ist dies nicht der Fall, dann bedarf es zumindest eines entsprechenden Hinweises in der Fertigungsklausel (etwa: "für die Landesregierung" oder "für den Landeshauptmann") darauf, daß der Bescheid einem dieser beiden in Betracht kommenden Organe der Vollziehung zuzurechnen ist. Da ein derartiger Hinweis im angefochtenen Bescheid fehlt, muß davon ausgegangen werden, daß es sich um einen Bescheid handelt, der allein dem Amte der Landesregierung zuzurechnen ist.

Schlagworte

Zurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964001753.X02

Im RIS seit

01.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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