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15 Rechtsüberleitung Unabhängigkeitserklärung ÜbergangsrechtNorm
AVG §1;Rechtssatz
Wohl kommt den Ämtern der Landesregierungen nach dem Wortlaut des § 8 Abs 5 lit a VerfÜG 1920 der Charakter von Behörden zu (vgl. hiezu auch des E des VfGH vom 15. März 1960, Slg. 3631). Zu Akten der Vollziehung erscheinen sie jedoch nur dann ermächtigt, wenn dies durch besondere gesetzliche Bestimmungen angeordnet ist. Ist dies nicht der Fall, dann bedarf es zumindest eines entsprechenden Hinweises in der Fertigungsklausel (etwa: "für die Landesregierung" oder "für den Landeshauptmann") darauf, daß der Bescheid einem dieser beiden in Betracht kommenden Organe der Vollziehung zuzurechnen ist. Da ein derartiger Hinweis im angefochtenen Bescheid fehlt, muß davon ausgegangen werden, daß es sich um einen Bescheid handelt, der allein dem Amte der Landesregierung zuzurechnen ist.Wohl kommt den Ämtern der Landesregierungen nach dem Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 5, Litera a, VerfÜG 1920 der Charakter von Behörden zu vergleiche hiezu auch des E des VfGH vom 15. März 1960, Slg. 3631). Zu Akten der Vollziehung erscheinen sie jedoch nur dann ermächtigt, wenn dies durch besondere gesetzliche Bestimmungen angeordnet ist. Ist dies nicht der Fall, dann bedarf es zumindest eines entsprechenden Hinweises in der Fertigungsklausel (etwa: "für die Landesregierung" oder "für den Landeshauptmann") darauf, daß der Bescheid einem dieser beiden in Betracht kommenden Organe der Vollziehung zuzurechnen ist. Da ein derartiger Hinweis im angefochtenen Bescheid fehlt, muß davon ausgegangen werden, daß es sich um einen Bescheid handelt, der allein dem Amte der Landesregierung zuzurechnen ist.
Schlagworte
Zurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001753.X02Im RIS seit
01.02.2002