RS Vwgh 2006/9/13 2006/12/0120

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Veröffentlicht am 13.09.2006
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Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

PG 1965 §61 Abs2 idF 2002/I/119;
PG 1965 §61 Abs3 idF 2002/I/119;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/12/0187 E 14. Dezember 2006

Rechtssatz

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der erste Satz des § 61 Abs. 3 PG 1965 eine planwidrig überschießende Regelung enthalten könnte, trifft doch der zweite Satz des § 61 Abs. 2 PG 1965 (gleichfalls in der Fassung des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst, BGBl. I Nr. 119/2002) gerade für den hier vorliegenden Fall einer gekürzten Ruhegenussbemessungsgrundlage ausdrückliche Anordnungen. Es fehlt jeder Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber des zuletzt genannten Bundesgesetzes den im zweiten Satz des § 61 Abs. 2 PG 1965 behandelten Fall bei (gleichzeitiger) Erlassung der Regelung des § 61 Abs. 3 erster Satz PG 1965 nicht bedacht haben könnte (vgl. im Übrigen auch schon in Ansehung entsprechender Vorgängerregelungen im § 5 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971 - im Folgenden:

NGZG - dessen Novellierung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/1997, in welcher gleichzeitig Änderungen der - dem nunmehrigen § 61 Abs. 2 zweiter Satz PG 1965 entsprechenden - Kürzungsanordnung des § 5 Abs. 2 NGZG als auch der - dem nunmehrigen § 61 Abs. 3 erster Satz PG 1965 entsprechenden - "Deckelung" - vgl. § 5 Abs. 3 NGZG - vorgenommen wurden). Demnach kommt auch eine teleologische Reduktion der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung - unabhängig davon, ob sie im öffentlichen Recht überhaupt zulässig wäre - keinesfalls in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006120120.X02

Im RIS seit

01.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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