RS Vwgh 1965/4/29 1569/64

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Veröffentlicht am 29.04.1965
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Im Verfahren zur Feststellung des Erlöschens eines Wasserrechtes (§29 Abs 1) fehlt es an einem "Sachfälligen" bzw. an einer "unterlegenen Partei", weil das Erlöschen des Wasserrechts von Amts wegen festzustellen und damit kein Verfahren gegeben ist, in dem sich zwei oder mehrere Parteien mit einander widersprechenden Ansprüchen gegenüberstehen können. Ein Kostenersatzanspruch kann deshalb in solchen Fällen nicht entstehen.Im Verfahren zur Feststellung des Erlöschens eines Wasserrechtes (§29 Absatz eins,) fehlt es an einem "Sachfälligen" bzw. an einer "unterlegenen Partei", weil das Erlöschen des Wasserrechts von Amts wegen festzustellen und damit kein Verfahren gegeben ist, in dem sich zwei oder mehrere Parteien mit einander widersprechenden Ansprüchen gegenüberstehen können. Ein Kostenersatzanspruch kann deshalb in solchen Fällen nicht entstehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964001569.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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