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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §27 Abs1 lith;Rechtssatz
Ein vom Grundeigentümer gestellter Antrag, ein Wasserrecht für erloschen zu erklären, damit hiedurch ein zu Lasten des Antragstellers und zugunsten der Wasseranlage begründetes und grundbücherlich eingetragenes Servitut beseitigt werde, stellt einen Antrag nach § 70 Abs 1 WRG 1959 dar, zu dessen Erledigung zunächst ein Verfahren nach §§ 27 und 29 Abs 1 WRG 1959 abgeführt werden muß.Ein vom Grundeigentümer gestellter Antrag, ein Wasserrecht für erloschen zu erklären, damit hiedurch ein zu Lasten des Antragstellers und zugunsten der Wasseranlage begründetes und grundbücherlich eingetragenes Servitut beseitigt werde, stellt einen Antrag nach Paragraph 70, Absatz eins, WRG 1959 dar, zu dessen Erledigung zunächst ein Verfahren nach Paragraphen 27 und 29 Absatz eins, WRG 1959 abgeführt werden muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001569.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
18.09.2015