RS Vwgh 2006/9/13 2003/12/0179

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Veröffentlicht am 13.09.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
63/02 Gehaltsgesetz
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

ABGB §1014;
ABGB §1015;
GehG 1956 §20 Abs1 idF 1972/214;
GehG 1956 §20 Abs2 idF 1990/447;
RGV 1955 §10 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Angesichts der unstrittigen Zeiten des Beginns (13.00 Uhr) und des Endes (16.00 Uhr) des von der in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beschwerdeführerin zwischen 27. und 29. November besuchten Seminares sowie des Fehlens dienstlicher Verpflichtungen an beiden Tagen, woraus die Notwendigkeit einer möglichst raschen An- oder Abreise resultiert hätte, des Umfanges der Reisebewegung und des dafür insgesamt erforderlichen Zeitaufwandes unter Berücksichtigung einer Transfermöglichkeit zwischen Bahnhof und Seminarhotel erweist es sich als nicht rechtswidrig, dass die belangte Behörde die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Reise unter Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bejaht (und den Ersatzanspruch des im Zuge eines Verkehrsunfalles verursachten Schadens am privaten PKW der Beschwerdeführerin verneint) hat. Den Feststellungen betreffend den erforderlichen Zeitaufwand ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten. Eine nähere Abklärung der Unfallursache und des Ausmaßes eines allfälligen Verschuldens der Beschwerdeführerin (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 18. September 1992, Zl. 92/12/0078, oder das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 2004, Zl. 2000/12/0100) war bei dieser Sachlage nicht erforderlich.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120179.X04

Im RIS seit

01.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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