Index
EStGNorm
BAO §115 Abs1Beachte
y14189; y7052;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Wasniczek, und die Hofräte Dr. Schirmer, Dr. Schimetschek, Dr. Kaupp und Dr. Raschauer als Richter, im Beisein des Schriftführers, Bezirksrichters Dr. Angst, über die Beschwerde des A J in I, vertreten durch Dr. Michael Stern, Rechtsanwalt in Wien I, Seilerstätte 22, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol, Berufungssenat, vom 24. Juni 1964, Zl. 570/3-11/64, betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1958 bis 1962, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Wasniczek, und die Hofräte Dr. Schirmer, Dr. Schimetschek, Dr. Kaupp und Dr. Raschauer als Richter, im Beisein des Schriftführers, Bezirksrichters Dr. Angst, über die Beschwerde des A J in römisch eins, vertreten durch Dr. Michael Stern, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Seilerstätte 22, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol, Berufungssenat, vom 24. Juni 1964, Zl. 570/3-11/64, betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1958 bis 1962, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer betreibt seit dem Jahre 1955 in I eine Schweinemästerei. Während sich der Betrieb in den Jahren 1955 und 1956 noch im bescheidenen Ausmaß hielt, wurden im Jahre 1957 bereits ca. 70 Schweine gefüttert und abgesetzt. Ab dem Jahre 1958 wurde die Schweinemästerei bedeutend erweitert. Auf Grund einer im Jahre 1963 vom Erhebungsdienst des Finanzamtes Innsbruck durchgeführten Prüfung wurden für die Jähre 1958 bis 1962 folgende steuerpflichtige Umsätze des Beschwerdeführers festgestellt:Der Beschwerdeführer betreibt seit dem Jahre 1955 in römisch eins eine Schweinemästerei. Während sich der Betrieb in den Jahren 1955 und 1956 noch im bescheidenen Ausmaß hielt, wurden im Jahre 1957 bereits ca. 70 Schweine gefüttert und abgesetzt. Ab dem Jahre 1958 wurde die Schweinemästerei bedeutend erweitert. Auf Grund einer im Jahre 1963 vom Erhebungsdienst des Finanzamtes Innsbruck durchgeführten Prüfung wurden für die Jähre 1958 bis 1962 folgende steuerpflichtige Umsätze des Beschwerdeführers festgestellt:
1958:
S 334.950,-
1959:
S 441.107,-
1960:
S 345.649,-
1961:
S 430.848,-
1962:
S 389.576,-
Da im Betrieb keinerlei Aufzeichnungen oder Unterlagen vorlagen, mußten die Umsätze durch amtliche Erhebungen ermittelt werden. Danach setzen sich die Umsätze aus den vom Prüfer festgestellten Verkäufen durch eine Agentur und den Lieferungen an das Landeskrankenhaue Innsbruck zusammen, denen ein 5 %iger Sicherheitszuschlag und der Eigenverbrauch zugerechnet würde. Die Gewinne wurden mangels anderer Unterlagen mit 20 v. H. der Umsätze nach Abzug des Eigenverbrauches gemäß § 184 BAO. im Schätzungsweg ermittelt.Da im Betrieb keinerlei Aufzeichnungen oder Unterlagen vorlagen, mußten die Umsätze durch amtliche Erhebungen ermittelt werden. Danach setzen sich die Umsätze aus den vom Prüfer festgestellten Verkäufen durch eine Agentur und den Lieferungen an das Landeskrankenhaue Innsbruck zusammen, denen ein 5 %iger Sicherheitszuschlag und der Eigenverbrauch zugerechnet würde. Die Gewinne wurden mangels anderer Unterlagen mit 20 v. H. der Umsätze nach Abzug des Eigenverbrauches gemäß Paragraph 184, BAO. im Schätzungsweg ermittelt.
Auf Grund des Prüfungsergebnisses erließ das Finanzamt am 5. April 1963 kombinierte Steuerbescheide für Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer samt Zuschlägen für die Jahre 1958 bis 19629 in denen die Schweinemästerei zum Gewerbebetrieb erklärt und die Umsätze als gewerbliche Betriebseinnahmen, die Gewinne als gewerbliche Einkünfte behandelt worden sind.
Gegen diese Steuerbescheide erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er sich im wesentlichen gegen die Behandlung der Schweinemästerei als Gewerbebetrieb wendete und behauptete, diese sei überwiegend mit eigenen Futtermitteln betrieben worden. Die Schweinemästerei sei als landwirtschaftlicher Betrieb anzusehen, weil im Gesamtergebnis der Wert der Futtermittel eigener Erzeugung den Wer der zugekauften Futtermittel überstiegen habe. Die vom Beschwerdeführer landwirtschaftlich genutzten Flächen setzten sich aus dem Eigengrund von 3.200 m², zugepachteten Grundstücken von 16.000 m² und genutzten Grünanlagen im Ausmaß von 18.500 m² zusammen. Die Futtermittel der landwirtschaftlich genutzten Flächen würden für die Haltung von mindestens 70 Schweinen jährlich ausreichen. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer Lebensmittelabfälle gesammelt, die er überwiegend unentgeltlich erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe jährlich im Durchschnitt anfangs etwa maximal 70 und später bis zu 110 Schweine gehalten. Die im Prüfungsbericht enthaltene Ziffer bis zu 230 Schweinen sei nicht zutreffend. Weiters bekämpfte der Beschwerdeführer in der Berufung die Höhe der bei der Betriebsprüfung festgestellten Umsätze sowie des ermittelten Einkommens. Da aber „die gesamten Betriebsunterlagen“ erst einer eingehenden Überprüfung durch einen Buchsachverständigen unterzogen werden müßten, würden die Unterlagen für die Neuermittlung der Besteuerungsgrundlagen nachgereicht werden.
Im Zuge des Berufungsverfahrens hat die belangte Behörde zunächst eine Stellungnahme der Strafsachenstelle des Finanzamtes Innsbruck eingeholt. In dieser Stellungnahme wurde u.a. ausgeführt, daß der Beschwerdeführer in den Jahren 1958 bis 1962 nachweislich folgende Anzahl von Schweinen abgesetzt habe:
1958
221 Stück
Schweine
à
ca.
80
kg
1959
275
„
„
„
„
„
1960
190
„
„
„
„
„
1961
237
„
„
„
„
„
1962
206
„
„
„
„
„
Ferner seien im Prüfungszeitraum die nachstehend angeführten, effektiv festgestellten Futtereinkäufe getätigt worden:
1958
S 67.883,90
1959
S 70.192,76
1960
S 77.461,15
1961
S 70.895,95
1962
S 61.644,26
Dazu kämen noch die Lebensmittelabfälle, die von Beschwerdeführer mehr oder weniger unentgeltlich eingesammelt wurden.
Der Beschwerdeführer wurde daraufhin von der belangten Behörde am 19. August 1963 aufgefordert, sich zu obiger Stellungnahme binnen 14 Tagen zu äußern. Diesem Auftrag ist der Beschwerdeführer jedoch nicht nachgekommen.
Hierauf erging nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid, in der die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde. Die belangte Behörde kam in ihrer Entscheidung zu dem Schluß, daß auf Grund der Bestimmung des § 13 Abs. 1 Z. 2 EStG. 1953 (im angefochtenen Bescheid unrichtigerweise als „Einkommensteuergesetz 1939“ bezeichnet) die Einkünfte des Beschwerdeführers aus der Schweinemästerei in den Jahren 1958 bis 1962 als gewerbliche Einkünfte zu behandeln seien. Sie vertrat die Ansicht, daß der Futtermittelbedarf für die Schweinehaltung nicht zur Hälfte aus den Erträgnissen der eigenen Landwirtschaft gedeckt worden sei. Dies ergebe sich einerseits aus dem Aufwand für gekaufte Futtermittel und andererseits aus der Stückzahl der in den Jahren 1958 bis 1962 abgesetzten Schweine.Hierauf erging nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid, in der die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde. Die belangte Behörde kam in ihrer Entscheidung zu dem Schluß, daß auf Grund der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, EStG. 1953 (im angefochtenen Bescheid unrichtigerweise als „Einkommensteuergesetz 1939“ bezeichnet) die Einkünfte des Beschwerdeführers aus der Schweinemästerei in den Jahren 1958 bis 1962 als gewerbliche Einkünfte zu behandeln seien. Sie vertrat die Ansicht, daß der Futtermittelbedarf für die Schweinehaltung nicht zur Hälfte aus den Erträgnissen der eigenen Landwirtschaft gedeckt worden sei. Dies ergebe sich einerseits aus dem Aufwand für gekaufte Futtermittel und andererseits aus der Stückzahl der in den Jahren 1958 bis 1962 abgesetzten Schweine.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet wird. Danach fühlt sich der Beschwerdeführer insofern beschwert, als die belangte Behörde die Schweinemästerei als Gewerbe- und nicht als landwirtschaftlichen Betrieb qualifiziert hat und die Umsätze als gewerbliche Betriebseinnahmen sowie die Gewinne als gewerbliche Einkünfte steuterrechtlich behandelt worden sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 des Einkommensteuergesetzes 1953 sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft u. a. Einkünfte aus Viehmästereien, wenn zur Tierzucht oder Tierhaltung überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gewonnen sind. Die belangte Behörde ist bei ihrer Entscheidung davon ausgegangen, daß nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Berufungsschrift die Futtermittel aus der eigenen Landwirtschaft für die Mästung von durchschnittlich 70 Schweinen im Jahr ausgereicht hätten, wogegen der Beschwerdeführer die in der Stellungnahme des Prüfers vom 2. Juli 1963 angeführte, mehr als doppelt so hohe Stückzahl von Schweinen tatsächlich verkauft habe.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1953 sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft u. a. Einkünfte aus Viehmästereien, wenn zur Tierzucht oder Tierhaltung überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gewonnen sind. Die belangte Behörde ist bei ihrer Entscheidung davon ausgegangen, daß nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Berufungsschrift die Futtermittel aus der eigenen Landwirtschaft für die Mästung von durchschnittlich 70 Schweinen im Jahr ausgereicht hätten, wogegen der Beschwerdeführer die in der Stellungnahme des Prüfers vom 2. Juli 1963 angeführte, mehr als doppelt so hohe Stückzahl von Schweinen tatsächlich verkauft habe.
Der Beschwerdeführer erblickt einen Verfahrensmangel darin, daß es die belangte Behörde unterlassen habe, die Richtigkeit der Stellungnahme des Prüfers zu überprüfen und insbesondere festzustellen, worin der Nachweis für die Richtigkeit der vom Prüfer ermittelten Stückzahl der veräußerten Schweine bestehe. Die belangte Behörde hat die Feststellungen des Prüfers dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am 19. August 1963 zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vorgehalten. Dazu hat sich weder der Beschwerdeführer noch sein Vertreter geäußert. Auch in der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Beschwerdeführer keinerlei Angaben über die Stückzahl der verkauften Schweine und über die getätigten Umsätze gemacht. Der Beschwerdeführer hat es auch unterlassen, die in der Berufungsschrift angekündigten Unterlagen bzw. Gutachten beizubringen. Er war dazu offenbar schon deshalb nicht in der Lage, weil nach den Feststellungen des Prüfers Aufzeichnungen oder irgendwelche Betriebsunterlagen überhaupt nicht existierten. Der Beschwerdeführer hatte auch keine Steuererklärungen abgegeben. Bei der gegebenen Sachlage kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die fundierten Feststellungen des Prüfers über die Anzahl der vom Beschwerdeführer in den Jahren 1958 bis 1962 abverkauften Schweine ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften konnte somit in der Vorgangsweise der belangten Behörde nicht erblickt werden, zumal der Beschwerdeführer nicht einmal in der Beschwerde eigene Beweisunterlagen angeboten hat, um die Feststellungen des Prüfers zu entkräften.
Der Beschwerdeführer rügt ferner als Verfahrensmangel, daß die belangte Behörde den im Berufungsverfahren gestellten Antrag, ein landwirtschaftliches Sachverständigengutachten einzuholen, unberücksichtigt gelassen habe. Die Behauptung des Beschwerdeführers, daß die von ihm in den Jahren 1958 bis 1962 landwirtschaftlich genutzten Flächen für die Haltung von mindestens 70 Schweinen jährlich ausreichend gewesen seien, wurde von der belangten Behörde nicht bestritten. Es erübrigte sich daher, über diese Frage ein Sachverständigengutachten einzuholen. Aber auch der in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellte Antrag auf Einholung einer Stellungnahme der Landwirtschaftskammer über die Zahl der Landwirte in Tirol mit Eigengrund bis zu 2 ha und mit Eigengrund einschließlich Pachtgrund von mehr als 3'3 ha war schon deshalb entbehrlich, weil die Beantwortung dieser Fragen für die vorliegende Entscheidung völlig unerheblich ist.
Auf Grund der aufgezeigten Erwägungen ergibt sich sohin, daß der angefochtene Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit, die zu seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof führen könnte, nicht belastet ist. Demgemäß war die Beschwerde nach § 42 Abs. 1 VwGG. 1965 als unbegründet abzuweisen.Auf Grund der aufgezeigten Erwägungen ergibt sich sohin, daß der angefochtene Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit, die zu seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof führen könnte, nicht belastet ist. Demgemäß war die Beschwerde nach Paragraph 42, Absatz eins, VwGG. 1965 als unbegründet abzuweisen.
Wien, 30. April 1965
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001467.X00Im RIS seit
28.09.2001Zuletzt aktualisiert am
20.08.2025