Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47 Abs2 litb;Rechtssatz
Die belangte Behörde ist nicht obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs 2 lit b VwGG 1965, wenn eine Beschwerde vor Einleitung des Vorverfahrens wegen des Mangels der Beschwerdeberechtigung zurückgewiesen wird.Die belangte Behörde ist nicht obsiegende Partei im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, Litera b, VwGG 1965, wenn eine Beschwerde vor Einleitung des Vorverfahrens wegen des Mangels der Beschwerdeberechtigung zurückgewiesen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1965000435.X02Im RIS seit
09.08.2001