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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs1;Rechtssatz
Wenn die Behörde gehalten ist, einen Amtssachverständigen beizuziehen, dann darf das Gutachten nicht als Gutachten der Abteilung einer Behörde erstattet werden, sondern nur als des über rechtserhebliche Umstände befragten und aus den Umständen begründete Schlüsse ziehenden Menschen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001624.X01Im RIS seit
04.10.2001Zuletzt aktualisiert am
16.10.2012