RS Vwgh 1965/5/7 1705/64

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Veröffentlicht am 07.05.1965
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §4 Abs3;
KOVGNov 1961 Art2 Abs5;
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0521/62 E 3. Oktober 1963 VwSlg 6114 A/1963 RS 1 (betreffend Dauerwirkung der Anerkennung und Befundänderung, hier: Hätte der Beschuldigte am 1.1.1962 die Beschädigtenrente auf Grund der vollen (und nicht nur teilweisen) Kausalität der Dienstbeschädigung erwogen, so müßte die Dienstbeschädigung auch weiterhin als vollkausal gelten.

Stammrechtssatz

Hat ein Beschädigter am 1.1.1962 Vesorgungsleistungen auf Grund der vollen Kausalität einer Gesundheitschädigung bezogen, so hat, falls eine Befundänderung eintritt, die eine weitere Minderung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hat, die Gesundheitsschädigung auch weiterhin als durch die Dienstleistung entstanden zu gelten, es sei denn, die Verschlimmerung ist nicht ursächlich auf die Dienstleistung zurückzuführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964001705.X01

Im RIS seit

08.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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