RS Vwgh 1965/5/7 1459/64

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Veröffentlicht am 07.05.1965
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67 Versorgungsrecht

Rechtssatz

Die Annahme, daß die Summe der Auswirkungen der Anforderungen nicht überdurchschnittlicher Art, wie sie für das allgemeine Erwerbsleben in Betracht kommen, zu einer höheren Minderung der Erwerbsfähgikeit führen kann, als sie sich auch in einem echten Einschätzungsverfahren nach § 8 KOVG 1957 (bei Vorliegen maßgebender und überdurchschnittlicher Anforderungen) konkret ergibt, widerspricht an sich nicht den Denkgesetzen.Die Annahme, daß die Summe der Auswirkungen der Anforderungen nicht überdurchschnittlicher Art, wie sie für das allgemeine Erwerbsleben in Betracht kommen, zu einer höheren Minderung der Erwerbsfähgikeit führen kann, als sie sich auch in einem echten Einschätzungsverfahren nach Paragraph 8, KOVG 1957 (bei Vorliegen maßgebender und überdurchschnittlicher Anforderungen) konkret ergibt, widerspricht an sich nicht den Denkgesetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964001459.X04

Im RIS seit

28.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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