Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §211 Abs1;Beachte
y12073;Rechtssatz
Für die Frage der Entstehung, der Abänderung und des Erlöschens eines Abgabenanspruches sind ausschießlich die Bestimmungen des Abgabenrechtes und nicht die des Privatrechtes maßgeblich. Es ist unzulässig, öffentlich-rechtliche Abgabenansprüche auf Grund Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes an Privatpersonen zu zedieren, falls eine solche Abtretung in den Abgabenvorschriften nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Der öffentliche Charakter der Abgabenansprüche schließt die Anwendung gewisser Rechtsfiguren des Privatrechtes, soweit nicht in Abgabenvorschriften darauf verwiesen wird, begrifflich aus.
*
E 7.5.1965, 894/64 #1 VwSlg 3273 F/1965
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964000894.X01Im RIS seit
29.08.2001