Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Die Intimation eines Beschlusses der Bauoberbehörde oder des Gemeinderates durch einen Bescheid der Wiener Landesregierung (des Magistrates) ist unbedenklich und steht mit den Vorschriften der §§ 18 Abs 4 und 58 Abs 3 AVG nicht in Widerspruch. (Hinweis auf E vom 11.3.1952, Zl. 2233/50, VwSlg 2472 A/1952)Die Intimation eines Beschlusses der Bauoberbehörde oder des Gemeinderates durch einen Bescheid der Wiener Landesregierung (des Magistrates) ist unbedenklich und steht mit den Vorschriften der Paragraphen 18, Absatz 4 und 58 Absatz 3, AVG nicht in Widerspruch. (Hinweis auf E vom 11.3.1952, Zl. 2233/50, VwSlg 2472 A/1952)
Schlagworte
Intimation Zurechnung von Bescheiden Zurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001421.X01Im RIS seit
28.09.2001Zuletzt aktualisiert am
23.02.2011