RS Vwgh 1965/5/10 1421/64

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Veröffentlicht am 10.05.1965
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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;
BauO Wr;

Rechtssatz

Die Intimation eines Beschlusses der Bauoberbehörde oder des Gemeinderates durch einen Bescheid der Wiener Landesregierung (des Magistrates) ist unbedenklich und steht mit den Vorschriften der §§ 18 Abs 4 und 58 Abs 3 AVG nicht in Widerspruch. (Hinweis auf E vom 11.3.1952, Zl. 2233/50, VwSlg 2472 A/1952)Die Intimation eines Beschlusses der Bauoberbehörde oder des Gemeinderates durch einen Bescheid der Wiener Landesregierung (des Magistrates) ist unbedenklich und steht mit den Vorschriften der Paragraphen 18, Absatz 4 und 58 Absatz 3, AVG nicht in Widerspruch. (Hinweis auf E vom 11.3.1952, Zl. 2233/50, VwSlg 2472 A/1952)

Schlagworte

Intimation Zurechnung von Bescheiden Zurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964001421.X01

Im RIS seit

28.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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