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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AnmeldeG 1962;Beachte
y24562; y24571Rechtssatz
Die Bundesentschädigungskommission ist eine Kollegialbehörde iSd Art 133 Z 4 B-VG. Ihre Bescheide können vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht angefochten und von diesem auch nicht zum Anlaß genommen werden, die Überprüfung der gesetzlichen Vorschriften, nach denen sie tätig geworden ist, durch den Verfassungsgerichtshof zu verlangen.Die Bundesentschädigungskommission ist eine Kollegialbehörde iSd Artikel 133, Ziffer 4, B-VG. Ihre Bescheide können vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht angefochten und von diesem auch nicht zum Anlaß genommen werden, die Überprüfung der gesetzlichen Vorschriften, nach denen sie tätig geworden ist, durch den Verfassungsgerichtshof zu verlangen.
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B 11.5.1965, 814/65 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1965000814.X01Im RIS seit
01.02.2002