RS Vwgh 1965/5/13 2086/64

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Veröffentlicht am 13.05.1965
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §19 Abs1;

Rechtssatz

Eine Einbeziehung der Investitionskosten in die erbschaftssteuerliche Bemessungsgrundlage ist nur dann zulässig, wenn der Erblasser durch den Investitionsaufwand eigenes Vermögen geschaffen oder ein Forderungsrecht erworben hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964002086.X01

Im RIS seit

17.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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