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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §250 Abs1;Beachte
yk17103;Rechtssatz
Nach § 280 BAO kann der Abgabepflichtige im Berufungsverfahren zwar neue Tatsachen und Beweismittel geltend machen und Anträge stellen, jedoch nur in dem durch § 250 Abs 1 lit b BAO und § 250 Abs 1 lit c BAO gestreckten Rahmen, allenfalls im Rahmen des von der belangten Behörde erweiterten Berufungsthemas (Hinweis E 17.1.1964, 1904/63).Nach Paragraph 280, BAO kann der Abgabepflichtige im Berufungsverfahren zwar neue Tatsachen und Beweismittel geltend machen und Anträge stellen, jedoch nur in dem durch Paragraph 250, Absatz eins, Litera b, BAO und Paragraph 250, Absatz eins, Litera c, BAO gestreckten Rahmen, allenfalls im Rahmen des von der belangten Behörde erweiterten Berufungsthemas (Hinweis E 17.1.1964, 1904/63).
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E 14.5.1965, 2249/64 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964002249.X01Im RIS seit
24.10.2001