RS Vwgh 1965/5/17 1023/64

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Veröffentlicht am 17.05.1965
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG;

Rechtssatz

Der Umstand, daß die Aufhebung des Titelbescheides bereits gesetzte Vollstreckungshandlungen nicht unwirksam macht, vermag daran nichts zu ändern, daß nach Fortfall eines Titelbescheides neue Vollstreckungsmaßnahmen - um solche handelt es sich dann, wenn mit Bescheid der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten und die Anordnung der Vollstreckung bestätigt werden - zumindest vorläufig, d. i. bis zur Wiederherstellung des Titelbescheides, nicht mehr gesetzt werden dürfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964001023.X04

Im RIS seit

09.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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