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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG;Rechtssatz
Der Umstand, daß die Aufhebung des Titelbescheides bereits gesetzte Vollstreckungshandlungen nicht unwirksam macht, vermag daran nichts zu ändern, daß nach Fortfall eines Titelbescheides neue Vollstreckungsmaßnahmen - um solche handelt es sich dann, wenn mit Bescheid der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten und die Anordnung der Vollstreckung bestätigt werden - zumindest vorläufig, d. i. bis zur Wiederherstellung des Titelbescheides, nicht mehr gesetzt werden dürfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001023.X04Im RIS seit
09.01.2002Zuletzt aktualisiert am
14.03.2012