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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Sowohl bei dem Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten als auch bei der Anordnung einer Ersatzvornahme handelt es sich um konstitutive Verwaltungsakte und hat hiebei die Berufungsbehörde eine im Zuge des Berufungsverfahrens neu entstandene maßgebliche Tatsache bei der Fällung ihres Spruches zu berücksichtigen (Hinweis E des BGH vom 18.1.1938, VwSlg 1756 A/1938).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001023.X01Im RIS seit
09.01.2002Zuletzt aktualisiert am
14.03.2012