TE Vwgh Erkenntnis 1965/5/17 1023/64

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Veröffentlicht am 17.05.1965
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §62 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VVG §1 Abs1;
VVG §1 Abs2;
VVG §10 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
VVG;
VwRallg;
  1. VVG § 1 heute
  2. VVG § 1 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 1 gültig von 05.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  6. VVG § 1 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008
  1. VVG § 1 heute
  2. VVG § 1 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 1 gültig von 05.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  6. VVG § 1 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008
  1. VVG § 10 heute
  2. VVG § 10 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  3. VVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 10 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VVG § 10 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  7. VVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Borotha und die Hofräte Dr. Krzizek,Dr. Lehne, Dr. Rath und Dr. Leibrecht als Richter, im Beisein des Schriftführers, prov. Landesregierungskommissärs Dr. Leingartner, über die Beschwerde des F A und der M R in W, beide vertreten durch Dr. Richard Schottegg, Rechtsanwalt in Wien XVIII, Währigerstraße 71, gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 23. Jänner 1964, Zl. M. Abt. 64-B XIII-25/63, betreffend Erstreckung eines baupolizeilichen Auftrages, nach der am 3. Mai 1965 durchgeführten Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwaltes Dr. Richard Schottegg, und des Vertreters der belangten Behörde, Obermagistratsrates Dr. A , zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Borotha und die Hofräte Dr. Krzizek,Dr. Lehne, Dr. Rath und Dr. Leibrecht als Richter, im Beisein des Schriftführers, prov. Landesregierungskommissärs Dr. Leingartner, über die Beschwerde des F A und der M R in W, beide vertreten durch Dr. Richard Schottegg, Rechtsanwalt in Wien römisch achtzehn, Währigerstraße 71, gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 23. Jänner 1964, Zl. M. Abt. 64-B XIII-25/63, betreffend Erstreckung eines baupolizeilichen Auftrages, nach der am 3. Mai 1965 durchgeführten Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwaltes Dr. Richard Schottegg, und des Vertreters der belangten Behörde, Obermagistratsrates Dr. A , zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Berufungen der Beschwerdeführer gegen den Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme und gegen die Anordnung der Ersatzvornahme abgewiesen wurden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Wiener Magistrates, M. Abt. 37, Außenstelle für den XIII./XIV. Bezirk, vom 28. Juni 1962 wurden den Beschwerdeführern als Eigentümern des Hauses Wien XIII. A-straße 45 gemäß § 129 Abs. 2 und 4 der Bauordnung für Wien mehrere hier im einzelnen nicht interessierende Bauaufträge erteilt. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung, der die Bauoberbehörde für Wien in ihrer Sitzung vom 26. November 1962 keine Folge gab, den erstinstanzlichen Bescheid jedoch dahin abänderte, daß der Auftrag teilweise statt auf § 129 Abs. 2 und 4 auf § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien gegründet wurde. Ferner setzte die Berufungsbehörde für die Aufträge eine Erfüllungsfrist von vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides fest, da der erstinstanzliche Bescheid eine solche Frist nicht aufwies. Gegen diesen Berufungsbescheid brachten die Beschwerdeführer eine auf Art. 131 B-VG gestützte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ein. Mit Erkenntnis vom 20. Jänner 1964, Zl. 73/63, hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Die Verletzung der Verfahrensvorschriften hat der Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen darin erblickt, daß die belangte Behörde die wirtschaftliche Zumutbarkeit der auf Instandsetzung lautenden Aufträge nicht ausreichend begründet hatte.Mit Bescheid des Wiener Magistrates, M. Abt. 37, Außenstelle für den römisch dreizehn./XIV. Bezirk, vom 28. Juni 1962 wurden den Beschwerdeführern als Eigentümern des Hauses Wien römisch dreizehn. A-straße 45 gemäß Paragraph 129, Absatz 2 und 4 der Bauordnung für Wien mehrere hier im einzelnen nicht interessierende Bauaufträge erteilt. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung, der die Bauoberbehörde für Wien in ihrer Sitzung vom 26. November 1962 keine Folge gab, den erstinstanzlichen Bescheid jedoch dahin abänderte, daß der Auftrag teilweise statt auf Paragraph 129, Absatz 2 und 4 auf Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien gegründet wurde. Ferner setzte die Berufungsbehörde für die Aufträge eine Erfüllungsfrist von vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides fest, da der erstinstanzliche Bescheid eine solche Frist nicht aufwies. Gegen diesen Berufungsbescheid brachten die Beschwerdeführer eine auf Artikel 131, B-VG gestützte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ein. Mit Erkenntnis vom 20. Jänner 1964, Zl. 73/63, hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Die Verletzung der Verfahrensvorschriften hat der Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen darin erblickt, daß die belangte Behörde die wirtschaftliche Zumutbarkeit der auf Instandsetzung lautenden Aufträge nicht ausreichend begründet hatte.

In der Zwischenzeit, nämlich am 7. Juni 1963, drohte der Wiener Magistrat, nunmehr in seiner Eigenschaft als Vollstreckungsbehörde, den Beschwerdeführern die Durchführung einer Ersatzvornahme bezüglich des eingangs angeführten Bescheides an, falls die mangelnden Leistungen nicht binnen einer Frist von einer Woche begonnen und in ununterbrochener Folge beendet werden. Dagegen ergriffen die Beschwerdeführer Berufung, die das Amt der Wiener Landesregierung mit Bescheid vom 25. Juni 1963 mit der Begründung als unzulässig zurückwies, daß die Erledigung des Magistrates vom Juni 1963 lediglich eine verfahrensrechtliche Anordnung sei, gegen welche eine Berufung nicht erhoben werden könne. Auch gegen diesen Bescheid brachten die Beschwerdeführer ein Rechtsmittel ein.

Mit einer weiteren, als Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten bezeichneten Erledigung des Wiener Magistrates vom 23. September 1963 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 4 Abs. 2 VVG die Vorauszahlung der vorausichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Betrage von S 20.000,-- aufgetragen. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer gleichfalls Berufung.Mit einer weiteren, als Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten bezeichneten Erledigung des Wiener Magistrates vom 23. September 1963 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 4, Absatz 2, VVG die Vorauszahlung der vorausichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Betrage von S 20.000,-- aufgetragen. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer gleichfalls Berufung.

Mit Vollstreckungsverfügung vom 8. Oktober 1963 wurde schließlich gemäß § 4 VVG in der gegenständlichen Bauangelegenheit die Durchführung der Ersatzvornahme angeordnet und ein Baumeister und ein Zimmermeister mit der Durchführung der aufgetragenen Arbeiten beauftragt. Auch dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung.Mit Vollstreckungsverfügung vom 8. Oktober 1963 wurde schließlich gemäß Paragraph 4, VVG in der gegenständlichen Bauangelegenheit die Durchführung der Ersatzvornahme angeordnet und ein Baumeister und ein Zimmermeister mit der Durchführung der aufgetragenen Arbeiten beauftragt. Auch dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem Berufungsbescheid der Wiener Landesrgegierung vom 23. Jänner 1964 wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Berufungsbescheid vom 25. Juni 1963 als unzulässig zurückgewiesen; die Berufungen gegen die Vollstreckungsverfügungen vom 23. September 1963 und vom 8. Oktober 1963 wurden als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Es wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und hiezu im wesentlichen ausgeführt, sämtliche in dieser Angelegenheit ergangenen Bescheide gründeten sich auf den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 26. November 1962. Drei Tage vor dem angefochtenen Bescheid sei das Erkenntnis Zl. 73/63, ergangen, mit welchem dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden sei. Dieses Erkenntnis sei den Beschwerdeführern am 12. März 1964 zugestellt worden. Damit sei jeglicher Vollstreckung die Rechtsgrundlage entzogen.

Die belange Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und in dieser im wesentlichen ausgeführt, im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (gemeint ist offensichtlich der Zeitpunkt, in dem der angefochtene Bescheid datiert und unterfertigt wurde) habe die belangte Behörde von der Aufhebung des Titelbescheides noch keine Kenntnis gehabt. Sie wäre daher nicht in der Lage gewesen, diesen zu berücksichtigen. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich, daß die Berufungsbehörde auch nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes berechtigt sei, Ergänzungen des Verfahrens vorzunehmen, den Titel wieder herzustellen und so bereits gesetzte Vollstreckungshandlungen neuerlich durch einen Titel zu decken. Der baupolizeiliche Auftrag sei nur wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behoben worden. Es sei anzunehmen, daß die Bauoberbehörde für Wien in absehbarer Zeit einen Ersatzbescheid erlassen werde. Die belangte Behörde habe sich aus freien Stücken bereit erklärt, das Vollstreckungsverfahren bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Auftrages auszusetzten. Auch Hellbling komme in seinem Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen zu dem Ergebnis, daß bei vorübergehendem Wegfall der Vollstreckbarkeit die gesetzten Vollstreckungshandlungen aufrecht bleiben, das Vollstreckungsverfahren aber bis auf weiteres auf sich zu beruhen habe. Im vorliegenden Fall stünde keinesfalls fest, daß der Titelbescheid endgültig kassiert worden sei. Die belangte Behörde habe ab dem Bekanntwerden des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Jänner 1964 keinerlei Vollstreckungshandlungen mehr gesetzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Was zunächst die Beschwerde gegen den Teil des angefochtenen Bescheides anlangt, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 25. Juni 1963 als unzulässig zurückgewiesen wurde, so kann ihr ein Erfolg nicht beschieden sein. Der Berufungsbescheid ist in einer Angelegenheit der Vollstreckung eines baupolizeilichen Auftrages ergangen. Bauangelegenheiten sind von gewissen, hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen, nach Gesetzgebung und Vollziehung Landessache. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 VVG geht die Berufung, sofern es sich um eine Angelegenheit im selbständigen Wirkungsbereich des Landeshandelt, an die Landesregierung. Deren Entscheidung ist nach § 10 Abs. 3 letzter Satz endgültig. Die Zurückweisung der gegen den Bescheid vom 25. Juni 1963 eingebrachten Berufung ist sohin nicht rechtswidrig.Was zunächst die Beschwerde gegen den Teil des angefochtenen Bescheides anlangt, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 25. Juni 1963 als unzulässig zurückgewiesen wurde, so kann ihr ein Erfolg nicht beschieden sein. Der Berufungsbescheid ist in einer Angelegenheit der Vollstreckung eines baupolizeilichen Auftrages ergangen. Bauangelegenheiten sind von gewissen, hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen, nach Gesetzgebung und Vollziehung Landessache. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Satz 2 VVG geht die Berufung, sofern es sich um eine Angelegenheit im selbständigen Wirkungsbereich des Landeshandelt, an die Landesregierung. Deren Entscheidung ist nach Paragraph 10, Absatz 3, letzter Satz endgültig. Die Zurückweisung der gegen den Bescheid vom 25. Juni 1963 eingebrachten Berufung ist sohin nicht rechtswidrig.

Dagegen erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Abweisung der Berufung gegen die beiden Bescheide des Wiener Magistrates vom 23. September 1963 und vom 8. Oktober 1963 als begründet. Mit dem erstgenannten Bescheid wurde, wie im Sachverhalt dargestellt, den Beschwerdeführern als Verpflichteten die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme vorgeschrieben. Mit dem zweitgenannten Bescheid wurde die Durchführung der Ersatzvornahme angeordnet. Rechtsgrundlage beider Bescheide ist § 4 VVG. Nach Abs. 1 dieser Gesetzesstelle kann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Verpflichtung gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden. Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall nach Abs. 2 dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag auf Vorauszahlung ist vollstreckbar.Dagegen erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Abweisung der Berufung gegen die beiden Bescheide des Wiener Magistrates vom 23. September 1963 und vom 8. Oktober 1963 als begründet. Mit dem erstgenannten Bescheid wurde, wie im Sachverhalt dargestellt, den Beschwerdeführern als Verpflichteten die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme vorgeschrieben. Mit dem zweitgenannten Bescheid wurde die Durchführung der Ersatzvornahme angeordnet. Rechtsgrundlage beider Bescheide ist Paragraph 4, VVG. Nach Absatz eins, dieser Gesetzesstelle kann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Verpflichtung gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden. Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall nach Absatz 2, dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag auf Vorauszahlung ist vollstreckbar.

Voraussetzung für die Durchführung der in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Vollstreckungsmaßnahmen ist, sieht man von den Fällen der einstweiligen Verfügung nach § 8 VVG ab, das Vorliegen eines vollstreckbaren Bescheides (Titelbescheid). Der Titelbescheid muß nicht rechtskräftig, wohl aber vollstreckbar sein. Die Rechtskraft des Titelbescheides ist dann nicht erforderlich, wenn einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG aberkannt wurde. Auch ein bereits rechtskräftiger Bescheid ist dann nicht vollstreckbar, wenn die Erfüllungsfrist (§ 59 Abs. 2 AVG) noch nicht abgelaufen ist. Denn erst in diesem Zeitpunkt ist die Leistung fällig (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. November 1955, Slg. N.F. Nr. 3898/A).Voraussetzung für die Durchführung der in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Vollstreckungsmaßnahmen ist, sieht man von den Fällen der einstweiligen Verfügung nach Paragraph 8, VVG ab, das Vorliegen eines vollstreckbaren Bescheides (Titelbescheid). Der Titelbescheid muß nicht rechtskräftig, wohl aber vollstreckbar sein. Die Rechtskraft des Titelbescheides ist dann nicht erforderlich, wenn einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG aberkannt wurde. Auch ein bereits rechtskräftiger Bescheid ist dann nicht vollstreckbar, wenn die Erfüllungsfrist (Paragraph 59, Absatz 2, AVG) noch nicht abgelaufen ist. Denn erst in diesem Zeitpunkt ist die Leistung fällig (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. November 1955, Slg. N.F. Nr. 3898/A).

Überprüft man unter diesem Gesichtspunkt den angefochtenen Bescheid, so ergibt sich, daß im Zeitpunkt der Erlassung des Auftrages zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme (23. September 1963) und im Zeitpunkt der Anordnung der Ersatzvornahme (8. Oktober 1963) der Titelbescheid, das ist der Bescheid des Wiener Magistrates vom 28. Juni 1962, durch die Abweisung, der dagegen erhobenen Berufung mit Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 26. November 1962 rechtskräftig und vollstreckbar geworden war, da sich die von der Bauoberbehörde für Wien festgesetzte vierwöchige Erfüllungsfrist bereits abgelaufen war. Diese Rechtslage hat dadurch noch eine Änderung erfahren, daß die Beschwerdeführer gegen den abweislichen Bescheid der Bauoberbehörde für Wien Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ergriffen haben. Denn einer solchen Beschwerde kommt zufolge § 30 Abs. 1 VwGG 1965 kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung nicht zu. Daß aber die Bauoberbehörde für Wien der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte, ist aus den vorliegenden Verwaltungsakten nicht zu entnehmen und wird auch nicht behauptet. Sowohl der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme als auch die Anordnung der Ersatzvornahme durch den Magistrat waren sohin im Gesetz gedeckt. Gegen beide Vollstreckungsverfügungen haben die Beschwerdeführer das im § 10 VVG vorgesehene Rechtsmittel der Berufung erhoben. Auch hiedurch erfuhr die Rechtslage keine Änderung, weil einer Berufung im Vollstreckungsverfahren kraft Gesetztes (§ 10 Abs. 3 VVG) aufschiebende Wirkung nicht zukommt.Überprüft man unter diesem Gesichtspunkt den angefochtenen Bescheid, so ergibt sich, daß im Zeitpunkt der Erlassung des Auftrages zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme (23. September 1963) und im Zeitpunkt der Anordnung der Ersatzvornahme (8. Oktober 1963) der Titelbescheid, das ist der Bescheid des Wiener Magistrates vom 28. Juni 1962, durch die Abweisung, der dagegen erhobenen Berufung mit Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 26. November 1962 rechtskräftig und vollstreckbar geworden war, da sich die von der Bauoberbehörde für Wien festgesetzte vierwöchige Erfüllungsfrist bereits abgelaufen war. Diese Rechtslage hat dadurch noch eine Änderung erfahren, daß die Beschwerdeführer gegen den abweislichen Bescheid der Bauoberbehörde für Wien Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ergriffen haben. Denn einer solchen Beschwerde kommt zufolge Paragraph 30, Absatz eins, VwGG 1965 kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung nicht zu. Daß aber die Bauoberbehörde für Wien der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte, ist aus den vorliegenden Verwaltungsakten nicht zu entnehmen und wird auch nicht behauptet. Sowohl der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme als auch die Anordnung der Ersatzvornahme durch den Magistrat waren sohin im Gesetz gedeckt. Gegen beide Vollstreckungsverfügungen haben die Beschwerdeführer das im Paragraph 10, VVG vorgesehene Rechtsmittel der Berufung erhoben. Auch hiedurch erfuhr die Rechtslage keine Änderung, weil einer Berufung im Vollstreckungsverfahren kraft Gesetztes (Paragraph 10, Absatz 3, VVG) aufschiebende Wirkung nicht zukommt.

In dieser rechtlichen Situation wurden die beiden Berufungen der belangten Behörde vorgelegt. Da es sich sowohl bei dem Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme als auch bei der Anordnung einer Ersatzvornahme um konstitutive Verwaltungsakte handelt, war die belangte Behörde zufolge der gemäß § 10 Abs. 1 VVG auch im Vollstreckungsverfahren anzuwendenden Bestimmung des § 66 Abs. 4 AVG verpflichtet, eine im Zuge des Berufungsverfahrens neu entstandene maßgebliche Tatsache bei der Fällung ihres Spruches zu berücksichtigen (siehe hiezu das Erkenntnis des Bundesgerichtshofes vom 18. Jänner 1938, Slg. Nr. 1756/A, dem sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt). Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in den hier in Betracht kommenden Teilen ist daher davon abhängig, ob die Aufhebung des Titelbescheides durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Jänner 1964, Zl. 73/63, eine neue Tatsache ist, die die belangte Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu berücksichtigen hatte.In dieser rechtlichen Situation wurden die beiden Berufungen der belangten Behörde vorgelegt. Da es sich sowohl bei dem Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme als auch bei der Anordnung einer Ersatzvornahme um konstitutive Verwaltungsakte handelt, war die belangte Behörde zufolge der gemäß Paragraph 10, Absatz eins, VVG auch im Vollstreckungsverfahren anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG verpflichtet, eine im Zuge des Berufungsverfahrens neu entstandene maßgebliche Tatsache bei der Fällung ihres Spruches zu berücksichtigen (siehe hiezu das Erkenntnis des Bundesgerichtshofes vom 18. Jänner 1938, Slg. Nr. 1756/A, dem sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt). Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in den hier in Betracht kommenden Teilen ist daher davon abhängig, ob die Aufhebung des Titelbescheides durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Jänner 1964, Zl. 73/63, eine neue Tatsache ist, die die belangte Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu berücksichtigen hatte.

Die belangte Behörde glaubt diese Frage im wesentlichen aus zwei Gründen verneinen zu müssen. Einmal, weil ihr bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht bekannt war. Zum anderen, weil nach Rechtsprechung und Lehre bei einer bloß vorübergehenden Aufhebung des Titelbescheides bisher vorgenommene Vollstreckungshandlungen zunächst aufrecht bleiben. Dieser Rechtsansicht vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen. Erlassen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 7. Juli 1948, Slg. N.F. Nr. 484/A) ein in Schriftform ergehender Bescheid - ein Ausnahmefall, in dem die Rechtslage anders ist, liegt hier nicht vor - erst dann, wenn er der Partei zugestellt wurde. Daraus folgt, daß die im Datum zum Ausdruck kommende Zeitangabe für den Eintritt der Rechtswirkungen eines Bescheides ohne Belang ist. Zugestellt wurde der angefochtene Bescheid nach dem in den Verwaltungsakten erliegenden Zustellnachweis erst am 25. April 1964. In diesem Zeitpunkt war das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Jänner 1964 sowohl den Beschwerdeführern als auch der belangten Behörde unbestritten bereits zugestellt. Was aber die Argumentation anlangt, daß eine kurzfristige Aufhebung des Titelbescheides auf bereits gesetzte Vollstreckungshandlungen ohne Einfluß ist, so ist hiezu zu sagen, daß auch eine Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften eine Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit ist und nichts darüber aussagt, ob und wann der Titelbescheid wieder hergestellt wird. Jedenfalls ist zufolge § 42 Abs. 2 VwGG 1965 die Rechtssache durch die Aufhebung des Titelbescheides wieder in jene Lage zurückgetreten, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. In dem Zeitpunkt, in dem der Bescheid der belangten Behörde erlassen wurde, der den Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet, gehörte daher nur noch der Bescheid des Magistrates vom 28. Juni 1962 (der erste baupolizeiliche Auftrag) dem Bestande der Rechtsordnung an. Dieser Bescheid war jedoch in diesem Zeitpunkt nicht vollstreckbar, weil er einerseits keine Erfüllungsfrist enthält und andererseits dagegen ein Rechtsmittel eingebracht worden war, dem weder ursprünglich noch später im Sinne des § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt worden ist. Bei dieser Rechtslage hätte die belangte Behörde den Berufungen gegen den Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme und gegen die Anordnung der Ersatzvornahme Folge geben müssen. Da sie dies nicht getan hat, erweist sich der angefochtene Bescheid in diesem Umfange seinem Inhalte nach als rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufgehoben werden mußte.Die belangte Behörde glaubt diese Frage im wesentlichen aus zwei Gründen verneinen zu müssen. Einmal, weil ihr bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht bekannt war. Zum anderen, weil nach Rechtsprechung und Lehre bei einer bloß vorübergehenden Aufhebung des Titelbescheides bisher vorgenommene Vollstreckungshandlungen zunächst aufrecht bleiben. Dieser Rechtsansicht vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen. Erlassen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das Erkenntnis vom 7. Juli 1948, Slg. N.F. Nr. 484/A) ein in Schriftform ergehender Bescheid - ein Ausnahmefall, in dem die Rechtslage anders ist, liegt hier nicht vor - erst dann, wenn er der Partei zugestellt wurde. Daraus folgt, daß die im Datum zum Ausdruck kommende Zeitangabe für den Eintritt der Rechtswirkungen eines Bescheides ohne Belang ist. Zugestellt wurde der angefochtene Bescheid nach dem in den Verwaltungsakten erliegenden Zustellnachweis erst am 25. April 1964. In diesem Zeitpunkt war das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Jänner 1964 sowohl den Beschwerdeführern als auch der belangten Behörde unbestritten bereits zugestellt. Was aber die Argumentation anlangt, daß eine kurzfristige Aufhebung des Titelbescheides auf bereits gesetzte Vollstreckungshandlungen ohne Einfluß ist, so ist hiezu zu sagen, daß auch eine Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften eine Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit ist und nichts darüber aussagt, ob und wann der Titelbescheid wieder hergestellt wird. Jedenfalls ist zufolge Paragraph 42, Absatz 2, VwGG 1965 die Rechtssache durch die Aufhebung des Titelbescheides wieder in jene Lage zurückgetreten, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. In dem Zeitpunkt, in dem der Bescheid der belangten Behörde erlassen wurde, der den Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet, gehörte daher nur noch der Bescheid des Magistrates vom 28. Juni 1962 (der erste baupolizeiliche Auftrag) dem Bestande der Rechtsordnung an. Dieser Bescheid war jedoch in diesem Zeitpunkt nicht vollstreckbar, weil er einerseits keine Erfüllungsfrist enthält und andererseits dagegen ein Rechtsmittel eingebracht worden war, dem weder ursprünglich noch später im Sinne des Paragraph 64, Absatz 2, AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt worden ist. Bei dieser Rechtslage hätte die belangte Behörde den Berufungen gegen den Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme und gegen die Anordnung der Ersatzvornahme Folge geben müssen. Da sie dies nicht getan hat, erweist sich der angefochtene Bescheid in diesem Umfange seinem Inhalte nach als rechtswidrig, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufgehoben werden mußte.

Zu sagen bleibt noch, daß die belangte Behörde aus dem Erkenntnis vom 16. April 1956, Slg. N.F. Nr. 4040/A, für sich nichts zu gewinnen vermag, weil die Ausführungen dieses Erkenntnisses erst dann Bedeutung erlangen, wenn die Frage zu prüfen sein wird, ob die Beschwerdeführer verpflichtet sind, der Behörde (dem Rechtsträger der Behörde) die Kosten der Ersatzvornahme zu ersetzen. Der Umstand, daß die Aufhebung des Titelbescheides bereits gesetzte Vollstreckungshandlungen nicht unwirksam macht, vermag daran nichts zu ändern, daß nach Fortfall eines Titelbescheides neue Vollstreckungsmaßnahmen - um solche handelt es sich dann, wenn mit Bescheid der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten und die Anordnung der Vollstreckung bestätigt werden - zumindest vorläufig, das ist bis zur Wiederherstellung des Titelbescheides, nicht mehr gesetzt werden dürfen.

Wien, am 17. Mai 1965

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964001023.X00

Im RIS seit

09.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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