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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §23 Abs5;Rechtssatz
Ein Motorrad kann gegen ein "in Bewegung gesetzt werden" iSd § 23 Abs 5 StVO 1960 idF vor der Novelle 1964 durch Einlegen eines Ganges überhaupt nicht und durch Abziehen des Zündschlüssels nicht hinreichend gesichert werden. Eine solche Sicherung wäre vielmehr auch bei kurzfristigem Verlassen des abgestellten Fahrzeuges durch Absperren zu bewerkstelligen.Ein Motorrad kann gegen ein "in Bewegung gesetzt werden" iSd Paragraph 23, Absatz 5, StVO 1960 in der Fassung vor der Novelle 1964 durch Einlegen eines Ganges überhaupt nicht und durch Abziehen des Zündschlüssels nicht hinreichend gesichert werden. Eine solche Sicherung wäre vielmehr auch bei kurzfristigem Verlassen des abgestellten Fahrzeuges durch Absperren zu bewerkstelligen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001909.X03Im RIS seit
11.10.2001