RS Vwgh 1965/5/18 1909/64

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Veröffentlicht am 18.05.1965
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §23 Abs5;
  1. StVO 1960 § 23 heute
  2. StVO 1960 § 23 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 23 gültig von 31.03.2013 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  4. StVO 1960 § 23 gültig von 31.12.2010 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  5. StVO 1960 § 23 gültig von 01.10.1994 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 23 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Ein Motorrad kann gegen ein "in Bewegung gesetzt werden" iSd § 23 Abs 5 StVO 1960 idF vor der Novelle 1964 durch Einlegen eines Ganges überhaupt nicht und durch Abziehen des Zündschlüssels nicht hinreichend gesichert werden. Eine solche Sicherung wäre vielmehr auch bei kurzfristigem Verlassen des abgestellten Fahrzeuges durch Absperren zu bewerkstelligen.Ein Motorrad kann gegen ein "in Bewegung gesetzt werden" iSd Paragraph 23, Absatz 5, StVO 1960 in der Fassung vor der Novelle 1964 durch Einlegen eines Ganges überhaupt nicht und durch Abziehen des Zündschlüssels nicht hinreichend gesichert werden. Eine solche Sicherung wäre vielmehr auch bei kurzfristigem Verlassen des abgestellten Fahrzeuges durch Absperren zu bewerkstelligen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964001909.X03

Im RIS seit

11.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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