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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §23 Abs5;Rechtssatz
Unter "in Bewegung gesetzt werden" iSd §23 Abs 5 StVO 1960 idF vor der Novelle 1964 ist auch bei Motorfahrzeugen nicht ausdrücklich ein Fortbewegen mit motorischer Kraft gemeint, da solche Fahrzeuge auch anders als mit motorischer Kraft fortbewegt werden können.Unter "in Bewegung gesetzt werden" iSd §23 Absatz 5, StVO 1960 in der Fassung vor der Novelle 1964 ist auch bei Motorfahrzeugen nicht ausdrücklich ein Fortbewegen mit motorischer Kraft gemeint, da solche Fahrzeuge auch anders als mit motorischer Kraft fortbewegt werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001909.X02Im RIS seit
11.10.2001