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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §23 Abs5;Rechtssatz
Aus der Bestimmung des § 23 Abs 5 StVO müssen zwei Verwaltungsübertretungen abgeleitet werden, einerseits der Verstoß gegen die vorgeschriebene Sicherung gegen Abrollen, andererseits der Verstoß gegen die vorgeschriebene Sicherung gegen Inbewegunggesetzt werden durch Unbefugte.Aus der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 5, StVO müssen zwei Verwaltungsübertretungen abgeleitet werden, einerseits der Verstoß gegen die vorgeschriebene Sicherung gegen Abrollen, andererseits der Verstoß gegen die vorgeschriebene Sicherung gegen Inbewegunggesetzt werden durch Unbefugte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964000839.X01Im RIS seit
27.08.2001