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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen dahingehend, daß ein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in pejus nicht vor liegt, wenn die Behörde eine Strafbestimmung herangezogen hat, die eine niedrigere Strafobergrenze als die von der Erstbehörde angewendete Strafbestimmung aufweist, und die Geldstrafe gleichzeitig herabgesetzt hat, wenngleich das Ausmaß der herabgesetzten Geldstrafe im Verhältnis zur Strafobergrenze einen höheren Prozentsatz aufweist als das der Erstbehörde. Voraussetzung hiebei ist, daß die belangte Behörde bei der Strafbemessung von einem ausreichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist und das Strafausmaß begründet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1963002205.X02Im RIS seit
12.02.2002