RS Vwgh 2006/9/13 2002/13/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KommStG 1993 §4 Abs1;

Beachte

Besprechung in:RFG 1/2007, 19 bis 24;

Rechtssatz

In dem auch eine Angelegenheit der Kommunalsteuer betreffenden Fall des hg. Erkenntnisses vom 24. Februar 2004, 98/14/0062, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass zu den Dienstnehmern eines das Personalleasing betreibenden Betriebes nicht nur die in der Verwaltung tätigen Dienstnehmer, sondern auch jene Dienstnehmer gehören, die im Wege des Personalleasings an Dritte überlassen werden. Überträgt man diesen Gedankengang auf die Frage des Vorliegens einer Betriebsstätte, dann hat dies zur Folge, dass auch eine Betriebsstätte des Arbeitskräfte überlassenden Unternehmens nicht bloß dort ist, wo die in der Verwaltung des Überlassers tätigen Dienstnehmer agieren, sondern auch dort, wo die an Dritte überlassenen Dienstnehmer tätig werden, nämlich in der in Betracht kommenden Betriebsstätte des Beschäftigers der überlassenen Dienstnehmer. Die faktische Verfügungsmacht über die Anlage oder Einrichtung des Unternehmens, welches die überlassenen Dienstnehmer beschäftigt, wird vom die Arbeitskräfte überlassenden Unternehmen durch seine Arbeitskräfte an Ort und Stelle ausgeübt, weil Arbeitsverrichtung im Unternehmen des Beschäftigers ohne faktischen Zugriff auf dessen Anlagen oder Einrichtungen regelmäßig ohnehin nicht möglich ist. Dem rechtlichen Element von "Verfügungsmacht" aber ist - jedenfalls für die Zweck des weiten Betriebsstättenbegriffes des Kommunalsteuergesetzes 1993 - schon dadurch ausreichend entsprochen, dass das die überlassenen Arbeitnehmer beschäftigende Unternehmen sich mit dem Tätigwerden der Arbeitnehmer des Arbeitskräfteüberlassers in seinen Anlagen und Einrichtungen einverstanden erklärt hat, worauf Arbeitskräfteüberlassung schließlich beruht. Entgegen der von Taucher (Kommunalsteuer, § 4, Anm. 64) vertretenen Auffassung und der in den Gesetzesmaterialien zum Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, GP XXI RV 311, ausgedrückten Sichtweise vertritt der Verwaltungsgerichtshof für den Geltungsbereich der hier anzuwendenden Stammfassung des Kommunalsteuergesetzes 1993 die Anschauung, dass bei der Arbeitskräfteüberlassung am Ort der Arbeitserbringung durch die überlassenen Dienstnehmer eine Betriebsstätte des Überlassers schon durch das Agieren der Dienstnehmer in Anlagen und Einrichtungen des Beschäftigers begründet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002130051.X02

Im RIS seit

06.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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