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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §18;Rechtssatz
Die Tatsache, daß der Kriegsbeschädigte wegen kriegsbedingten Verlustes des einen Armes nur mehr über den zweiten Arm verfügt, hat für sich allein noch nicht Hilflosigkeit iSd § 18 Abs 1 KOVG 1957 zur Folge. (Hinweis auf E vom 10.2.1954, Zl. 2294/53, VwSlg. 3298 A/1954)Die Tatsache, daß der Kriegsbeschädigte wegen kriegsbedingten Verlustes des einen Armes nur mehr über den zweiten Arm verfügt, hat für sich allein noch nicht Hilflosigkeit iSd Paragraph 18, Absatz eins, KOVG 1957 zur Folge. (Hinweis auf E vom 10.2.1954, Zl. 2294/53, VwSlg. 3298 A/1954)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964002371.X01Im RIS seit
06.11.2001