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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §37;Rechtssatz
Bezüglich des Anspruches auf Witwenrente ist die Anwendung der für die Beschwerdeführerin günstigeren Rechtslage ab 1.7.1964 nur dann möglich, wenn zum Zeitpunkt der Ablehnung des Anspruches durch die belangte Behörde schon ein rechtskräftiger Bescheid vorgelegen wäre, mit dem ihr für die Zeit, in welcher das Gesetz in seiner ursprünglichen Fassung galt, bereits rechtskräftig der Anspruch auf Witwenrente zuerkannt worden wäre. (Hinweis auf E vom 5.7.1957, Zl. 2216/55 und vom 24.6.1953, Zl. 2345/52, VwSlg. 3039 A/1953)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964002346.X02Im RIS seit
05.11.2001