RS Vwgh 1965/5/28 2346/64

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Veröffentlicht am 28.05.1965
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §37;
  1. KOVG 1957 § 37 heute
  2. KOVG 1957 § 37 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2005
  3. KOVG 1957 § 37 gültig von 01.01.1982 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 594/1981

Rechtssatz

Bezüglich des Anspruches auf Witwenrente ist die Anwendung der für die Beschwerdeführerin günstigeren Rechtslage ab 1.7.1964 nur dann möglich, wenn zum Zeitpunkt der Ablehnung des Anspruches durch die belangte Behörde schon ein rechtskräftiger Bescheid vorgelegen wäre, mit dem ihr für die Zeit, in welcher das Gesetz in seiner ursprünglichen Fassung galt, bereits rechtskräftig der Anspruch auf Witwenrente zuerkannt worden wäre. (Hinweis auf E vom 5.7.1957, Zl. 2216/55 und vom 24.6.1953, Zl. 2345/52, VwSlg. 3039 A/1953)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964002346.X02

Im RIS seit

05.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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