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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §13;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1189/62 E 29. März 1963 VwSlg 6006 A/1963 RS 1Stammrechtssatz
Lebensversicherungsprämien sind keine abzugsfähigen Posten (außergewöhnliche Belastung) im Sinne des § 13 KOVG. Ausgaben für Unterbringung eines Kindes des Berenteten in einem Heim zwecks Studium, sind - wenn zwangsläufig- außergewöhnliche Belastungen, die jedoch nachzuweisen sind (Hinweis E 6.7.1951, 1810/50, VwSlg 2184 A/1950).Lebensversicherungsprämien sind keine abzugsfähigen Posten (außergewöhnliche Belastung) im Sinne des Paragraph 13, KOVG. Ausgaben für Unterbringung eines Kindes des Berenteten in einem Heim zwecks Studium, sind - wenn zwangsläufig- außergewöhnliche Belastungen, die jedoch nachzuweisen sind (Hinweis E 6.7.1951, 1810/50, VwSlg 2184 A/1950).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001934.X01Im RIS seit
15.10.2001