Index
67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §12 Abs4;Rechtssatz
Es kann sich niemand darauf berufen, daß sein Grundbesitz keinen Ertrag erzielt, weil die eigenen Arbeitskräfte nicht ausreichen und er fremde Arbeitskräfte nicht beschäftigen will. (Hiwneis auf E vom 9.5.1958, Zl. 2118/56, VwSlg. 4665 A71958)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001675.X04Im RIS seit
05.10.2001