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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §12 Abs4;Rechtssatz
Wer über ein Vermögen verfügt, das deshalb keinen Ertrag abwirft, weil versäumt wird, es durch ordentliche Bewirtschaftung ertragreich zu gestalten, kann sich nicht auf die durch sein Verhalten verursachte Ertragslosigkeit berufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001675.X02Im RIS seit
05.10.2001