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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §40 Abs1;Beachte
Siehe: 0121/77 E VS 14. Dezember 1978 VwSlg 9723 A/1978 RS 5Rechtssatz
Der VwGH hat im Verfahren über Beschwerde nach Art 131 BVG, abgesehen von den für die Klärung von Prozeßvoraussetzungen erforderlichen Feststellungen, keine Beweisaufnahmen durchzuführen; er hat vielmehr, wenn keine Verfahrensmängel feststellbar sind, von dem von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt auszugehen. (Es handelt sich um eine mehr oder minder selbstverständliche, immer wiederholte Erwägung, die aber hier ohne Bezugnahme auf die Rechtsprechung angestellt wird.)Der VwGH hat im Verfahren über Beschwerde nach Artikel 131, BVG, abgesehen von den für die Klärung von Prozeßvoraussetzungen erforderlichen Feststellungen, keine Beweisaufnahmen durchzuführen; er hat vielmehr, wenn keine Verfahrensmängel feststellbar sind, von dem von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt auszugehen. (Es handelt sich um eine mehr oder minder selbstverständliche, immer wiederholte Erwägung, die aber hier ohne Bezugnahme auf die Rechtsprechung angestellt wird.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001540.X02Im RIS seit
14.02.2002