RS Vwgh 1965/5/28 1540/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.1965
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40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0272/63 E 12. September 1963 RS 1

Stammrechtssatz

Ein schädigendes Ereignis des Wehrdienstes kann unter Umständen auch durch die eigenen Angaben der Partei glaubhaft gemacht werden. Wenn Zweifel bestehen, ist die Partei förmlich zu vernehmen. Dies ist entbehrlich, wenn eine Folge des behaupteten schädigenden Ereignisses nicht festgestellt werden konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964001540.X01

Im RIS seit

14.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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