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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47 Abs1;Rechtssatz
Für die Berechnung der Beschwerdefrist vor dem VwGH gelten gem § 62 VwGG mangels einer davon abweichenden Bestimmung dieses Gesetzes die Vorschriften des AVG (§§ 32 ff). Danach werden die Tage des Postenlaufes in die Beschwerdefrist nicht eingerechnet. Beschwerden gelten an dem Tag als eingebracht, an dem sie zur Post gegeben werden. Sind daher Beschwerden vor dem 1.1.1965 zur Post gegeben worden, können Kosten nicht verrechnet werden, denn § 47 VwGG in der neuen Fassung ist erst am 1.1.1965 in Kraft getreten.Für die Berechnung der Beschwerdefrist vor dem VwGH gelten gem Paragraph 62, VwGG mangels einer davon abweichenden Bestimmung dieses Gesetzes die Vorschriften des AVG (Paragraphen 32, ff). Danach werden die Tage des Postenlaufes in die Beschwerdefrist nicht eingerechnet. Beschwerden gelten an dem Tag als eingebracht, an dem sie zur Post gegeben werden. Sind daher Beschwerden vor dem 1.1.1965 zur Post gegeben worden, können Kosten nicht verrechnet werden, denn Paragraph 47, VwGG in der neuen Fassung ist erst am 1.1.1965 in Kraft getreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1965000006.X02Im RIS seit
19.07.2001