RS Vwgh 1965/6/1 1795/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.1965
beobachten
merken

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;
GelVerkG §5 Abs2;

Rechtssatz

Ob Bedarf nach einem Ausflugswagen besteht, ist zuerst nach der Bestimmung des Abs 2 des § 5 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes zu prüfen, erst wenn diese Beurteilung nicht zu einer Abweisung des Konzessionsansuchens führt, ist der Bedarf vom Gesichtspunkt der Bestimmung des Abs 1 im § 5 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes zu prüfen, ob also die bestehenden Ausflugswagengewerbe den Bedarf decken.Ob Bedarf nach einem Ausflugswagen besteht, ist zuerst nach der Bestimmung des Absatz 2, des Paragraph 5, des Gelegenheitsverkehrsgesetzes zu prüfen, erst wenn diese Beurteilung nicht zu einer Abweisung des Konzessionsansuchens führt, ist der Bedarf vom Gesichtspunkt der Bestimmung des Absatz eins, im Paragraph 5, des Gelegenheitsverkehrsgesetzes zu prüfen, ob also die bestehenden Ausflugswagengewerbe den Bedarf decken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964001795.X01

Im RIS seit

09.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten