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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
GelVerkG §5 Abs1;Rechtssatz
Ob Bedarf nach einem Ausflugswagen besteht, ist zuerst nach der Bestimmung des Abs 2 des § 5 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes zu prüfen, erst wenn diese Beurteilung nicht zu einer Abweisung des Konzessionsansuchens führt, ist der Bedarf vom Gesichtspunkt der Bestimmung des Abs 1 im § 5 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes zu prüfen, ob also die bestehenden Ausflugswagengewerbe den Bedarf decken.Ob Bedarf nach einem Ausflugswagen besteht, ist zuerst nach der Bestimmung des Absatz 2, des Paragraph 5, des Gelegenheitsverkehrsgesetzes zu prüfen, erst wenn diese Beurteilung nicht zu einer Abweisung des Konzessionsansuchens führt, ist der Bedarf vom Gesichtspunkt der Bestimmung des Absatz eins, im Paragraph 5, des Gelegenheitsverkehrsgesetzes zu prüfen, ob also die bestehenden Ausflugswagengewerbe den Bedarf decken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001795.X01Im RIS seit
09.10.2001