Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §77;Rechtssatz
Als Behörde, der Kosten aus einer Amtshandlung erwachsen, kann nur die Behörde angesehen werden, der die Amtshandlung anzurechnen ist, nicht aber eine Behörde, die ihr sozusagen als verlängerter Arm Hilfe leistet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001156.X01Im RIS seit
10.09.2001