RS Vwgh 2006/9/15 2005/04/0073

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Veröffentlicht am 15.09.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

GewO 1994 §367 Z25 idF 2002/I/111;
Lagerung von Druckgaspackungen 1995 §29 Z1;
Lagerung von Druckgaspackungen 1995 §29 Z2;
Lagerung von Druckgaspackungen 1995 §29 Z3;
VStG §44a Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde hat dem Beschuldigten vorgehalten, Druckgaspackungen seien gemeinsam "mit BRENNBAREN Materialien" ohne Einhaltung eines Zwei-Meter-Sicherheitsabstandes vorschriftswidrig aufbewahrt worden. § 29 Z 3 der Verordnung über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen 1995, BGBl. Nr. 666 (VO 1995), stellt dagegen auf die Lagerung von Druckgaspackungen gemeinsam mit "LEICHT ENTZÜNDBAREN Stoffen und Waren" ab. Dass die VO 1995 insoweit zwischen brennbaren und leicht entzündbaren Waren unterscheidet, zeigen schon die Z 1 und 2 des § 29 dieser Verordnung, die schwer bzw. nicht brennbare Waren zum Gegenstand haben. Indem die Berufungsbehörde diesen Sachverhalt dennoch unter § 29 Z 3 der VO 1995 subsumiert hat, hat sie insoweit den angefochtenen Bescheid im Hinblick auf § 44a Z 2 VStG mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

Schlagworte

Berufungsbescheid Besondere Rechtsgebiete Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005040073.X02

Im RIS seit

07.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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