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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtBeachte
y6430;Rechtssatz
Durch die ZWANGSVERWALTUNG eines Unternehmens wird die Stellung des Verpflichteten als Steuerschuldner nicht berührt. Einnahmen, die im zwangsverwalteten Unternehmen erzielt werden, sind kraft der dem Zwangsverwalter zukommenden Rechtsstellung als dem Verpflichteten zugeflossen anzusehen, mögen sie auch zur Abdeckung von Verbindlichkeiten des zwangsverwalteten Unternehmens verwendet worden sein.
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E 11.6.1965, 1085/64 #1 VwSlg 3289 F/1965;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001085.X01Im RIS seit
06.09.2001