RS Vwgh 1965/6/11 1085/64

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Veröffentlicht am 11.06.1965
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §77 Abs1 impl;
EStG 1953 §11 Abs1;

Beachte

y6430;

Rechtssatz

Durch die ZWANGSVERWALTUNG eines Unternehmens wird die Stellung des Verpflichteten als Steuerschuldner nicht berührt. Einnahmen, die im zwangsverwalteten Unternehmen erzielt werden, sind kraft der dem Zwangsverwalter zukommenden Rechtsstellung als dem Verpflichteten zugeflossen anzusehen, mögen sie auch zur Abdeckung von Verbindlichkeiten des zwangsverwalteten Unternehmens verwendet worden sein.

*

E 11.6.1965, 1085/64 #1 VwSlg 3289 F/1965;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964001085.X01

Im RIS seit

06.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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