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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §18;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0610/62 E 24. Jänner 1963 RS 1Stammrechtssatz
Der finanzielle Aufwand für Pflege und Wartung ist nur für die Festsetzung der Stufe der Pflegezulage rechtserheblich. Ausgaben für die Lebesnführung, wie z. B. für die Reinigung der Kleider, der Wäsche und der Wohnung sowie für die Betreuung der Kinder, können in der Regel bei der Bemessung dieses Aufwandes nicht berücksichtigt werden, da auch ein unversehrter berufstätiger Mann im allgemeinen diese Aufgaben nicht übernehmen kann, wenn die Gattin gestorben ist oder aus einem anderen Grund sie zu besorgen nicht imstande ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1965000247.X01Im RIS seit
19.02.2002Zuletzt aktualisiert am
18.05.2011