RS Vwgh 1965/6/11 0247/65

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Veröffentlicht am 11.06.1965
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §18;
  1. KOVG 1957 § 18 heute
  2. KOVG 1957 § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.07.1972 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0610/62 E 24. Jänner 1963 RS 1

Stammrechtssatz

Der finanzielle Aufwand für Pflege und Wartung ist nur für die Festsetzung der Stufe der Pflegezulage rechtserheblich. Ausgaben für die Lebesnführung, wie z. B. für die Reinigung der Kleider, der Wäsche und der Wohnung sowie für die Betreuung der Kinder, können in der Regel bei der Bemessung dieses Aufwandes nicht berücksichtigt werden, da auch ein unversehrter berufstätiger Mann im allgemeinen diese Aufgaben nicht übernehmen kann, wenn die Gattin gestorben ist oder aus einem anderen Grund sie zu besorgen nicht imstande ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1965000247.X01

Im RIS seit

19.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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