TE Vwgh Erkenntnis 1965/6/11 0247/65

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Veröffentlicht am 11.06.1965
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
67 Versorgungsrecht;

Norm

AVG §45 Abs2;
KOVG 1957 §18;
KOVG 1957 §64 Abs2;
VwGG §48 Abs1 lita;
  1. KOVG 1957 § 18 heute
  2. KOVG 1957 § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.07.1972 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972
  1. KOVG 1957 § 64 heute
  2. KOVG 1957 § 64 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 215/2022
  3. KOVG 1957 § 64 gültig von 01.01.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  4. KOVG 1957 § 64 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Donner und die Hofräte Dr. Strau, Dr. Lehne, Dr. Hinterauer und Dr. Schmid als Richter, im Beisein des Schriftführers, Polizeioberkommissärs Dr. Ottmann, über die Beschwerde des EH in D, vertreten durch Dr. Norbert Fitzthum, Rechtsanwalt in Wien I, Nibelungengasse 7, gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 10. Dezember 1964, Sch. Z. I- 49.268, betreffend Kriegsopferversorgung (Pflegezulage und Neubemessung der Beschädigtenrente), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Donner und die Hofräte Dr. Strau, Dr. Lehne, Dr. Hinterauer und Dr. Schmid als Richter, im Beisein des Schriftführers, Polizeioberkommissärs Dr. Ottmann, über die Beschwerde des EH in D, vertreten durch Dr. Norbert Fitzthum, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Nibelungengasse 7, gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 10. Dezember 1964, Sch. Z. I- 49.268, betreffend Kriegsopferversorgung (Pflegezulage und Neubemessung der Beschädigtenrente), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Pflegezulage als unbegründet abgewiesen.

Das Verfahren hinsichtlich der Neubemessung der Beschädigtenrente wird wegen Klaglosstellung eingestellt.

Die Republik Österreich (Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland) hat dem Beschwerdeführer den Schriftsatzaufwand im Betrage von S 1.000,-- binnen zwei Wochen zu ersetzen. Der weitere Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Stempelgebühren und der Umsatzsteuer wird abgewiesen.

Begründung

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 1962 auf Neubemessung seiner Beschädigtenrente wurde vom Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit Bescheid vom 25. Mai 1964 gemäß § 52 des Kriegsopferversorgungsgesetzes (KOVG) 1957, BGBl. Nr. 152/1957, abgewiesen. Ebenso wurde der Antrag auf Gewährung der Pflegezulage vom 14. Dezember 1962 mit Bescheid vom 25. Mai 1964 vom genannten Landesinvalidenamt unter Berufung auf § 18 KOVG 1957 abgewiesen. In der Begründung wurde unter Hinweis auf das ärztliche Sachverständigengutachten vom 23. April 1964 ausgeführt, daß der Beschwerdeführer in der Lage sei, alle lebenswichtigen Verrichtungen ohne fremde Hilfe durchführen zu können. Der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht Folge. Die Behörde stützte sich hiebei auf die ausführliche Befundaufnahme durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Oberregierungsmedizinalrat Dr. HS vom 9. März 1964 und das Sachverständigengutachten des Facharztes für Nerven- und Geisteskrankheiten Dr. GW vom 23. April 1964, die schon in erster Instanz eingeholt worden waren. Aus der Begründung des Bescheides geht weiter hervor, daß die belangte Behörde davon ausgegangen ist, es träten bei dem Beschwerdeführer mehrmals wöchentlich epileptische Anfälle auf. Der Einwand des Beschwerdeführers, daß kein Elektroenzephalogramm eingeholt worden und daß die von ihm genannten Zeugen nicht gehört worden seien, sei nicht durchschlagend, weil nur die Frage strittig sei, ob der Beschwerdeführer durch das Auftreten der Anfälle hilflos sei. Der Beschwerdeführer bedürfe jedoch nach seinen eigenen Angaben beim Auftreten von Anfällen erste Hilfe, diese könne jedoch nicht als Pflege und Wartung qualifiziert werden. Die Entscheidung hinsichtlich der Pflegezulage sei daher zu bestätigen gewesen.Der Antrag des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 1962 auf Neubemessung seiner Beschädigtenrente wurde vom Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit Bescheid vom 25. Mai 1964 gemäß Paragraph 52, des Kriegsopferversorgungsgesetzes (KOVG) 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,, abgewiesen. Ebenso wurde der Antrag auf Gewährung der Pflegezulage vom 14. Dezember 1962 mit Bescheid vom 25. Mai 1964 vom genannten Landesinvalidenamt unter Berufung auf Paragraph 18, KOVG 1957 abgewiesen. In der Begründung wurde unter Hinweis auf das ärztliche Sachverständigengutachten vom 23. April 1964 ausgeführt, daß der Beschwerdeführer in der Lage sei, alle lebenswichtigen Verrichtungen ohne fremde Hilfe durchführen zu können. Der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht Folge. Die Behörde stützte sich hiebei auf die ausführliche Befundaufnahme durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Oberregierungsmedizinalrat Dr. HS vom 9. März 1964 und das Sachverständigengutachten des Facharztes für Nerven- und Geisteskrankheiten Dr. GW vom 23. April 1964, die schon in erster Instanz eingeholt worden waren. Aus der Begründung des Bescheides geht weiter hervor, daß die belangte Behörde davon ausgegangen ist, es träten bei dem Beschwerdeführer mehrmals wöchentlich epileptische Anfälle auf. Der Einwand des Beschwerdeführers, daß kein Elektroenzephalogramm eingeholt worden und daß die von ihm genannten Zeugen nicht gehört worden seien, sei nicht durchschlagend, weil nur die Frage strittig sei, ob der Beschwerdeführer durch das Auftreten der Anfälle hilflos sei. Der Beschwerdeführer bedürfe jedoch nach seinen eigenen Angaben beim Auftreten von Anfällen erste Hilfe, diese könne jedoch nicht als Pflege und Wartung qualifiziert werden. Die Entscheidung hinsichtlich der Pflegezulage sei daher zu bestätigen gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstatteten Gegenschrift erwogen:

Der Beschwerdeführer bestätigte durch seinen Schriftsatz vom 16. April 1965, daß seine Beschwerde insoweit gegenstandslos geworden sei, als der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Neubemessung der Beschädigtenrente durch Bescheid des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 2. April 1965 gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 in Verbindung mit § 86 Abs. 1 KOVG 1957 aufgehoben wurde. Der Beschwerdeführer ist daher insoweit klaglos gestellt. Das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher gemäß § 33 VwGG 1965 einzustellen, soweit dieser die Neubemessung der Beschädigtenrente betraf.Der Beschwerdeführer bestätigte durch seinen Schriftsatz vom 16. April 1965, daß seine Beschwerde insoweit gegenstandslos geworden sei, als der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Neubemessung der Beschädigtenrente durch Bescheid des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 2. April 1965 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 86, Absatz eins, KOVG 1957 aufgehoben wurde. Der Beschwerdeführer ist daher insoweit klaglos gestellt. Das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher gemäß Paragraph 33, VwGG 1965 einzustellen, soweit dieser die Neubemessung der Beschädigtenrente betraf.

Hinsichtlich des Verfahrens betreffend die Pflegezulage rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe übereinstimmend mit der ersten Instanz nicht berücksichtigt, daß er lebenswichtige Verrichtungen, wie etwa die Haushaltsführung wegen seiner Flimmeranfälle beim Bücken nicht durchführen könne. Er leide an Wadenkrämpfen und länger dauernden Bewußtseinstörungen, er füge sich schmerzhafte Zungenverletzungen zu, komme erst nach langer Zeit zur Ruhe und verhalte sich unkontrollierbar. Außerdem sei keine Elektroenzephalogrammbefundaufnahme vorgenommen worden, die wesentlich gewesen wäre, weil daraus Veränderungen seines Zustandes festgestellt worden wären, die seine Hilflosigkeit bestätigt hätten.

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid, warum sie seine neuerliche Erhebung eines Elektroenzephalogrammbefundes nicht als notwendig erachte. Soweit die Frage der Hilflosigkeit zu prüfen war, kann der belangten Behörde in dieser Hinsicht nicht entgegengetreten werden. Auch der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage anzugeben, was konkret durch die neuerliche Aufnahme eines solchen Befundes geklärt werden sollte. Er meint nur, daß dadurch seine Hilflosigkeit zu bestätigen wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im übrigen schon (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1963, Zl. 610/62) zum Ausdruck gebracht, daß die Haushaltsführung nicht zu den lebenswichtigen Verrichtungen im Sinne des § 18 Abs. 1 KOVG 1957 zählt. Soweit die belangte Behörde die Haushaltsführung nicht berücksichtigte, liegt darin jedenfalls kein wesentlicher Verfahrensmangel.Der Verwaltungsgerichtshof hat im übrigen schon vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1963, Zl. 610/62) zum Ausdruck gebracht, daß die Haushaltsführung nicht zu den lebenswichtigen Verrichtungen im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, KOVG 1957 zählt. Soweit die belangte Behörde die Haushaltsführung nicht berücksichtigte, liegt darin jedenfalls kein wesentlicher Verfahrensmangel.

Aus den Akten des Verwaltungsverfahrens ist im übrigen ersichtlich, daß die belangte Behörde - gestützt auf die ärztliche Befundaufnahme und das Gutachten des Facharztes Dr. W - die Bewußtseinsstörungen und die Zungenverletzungen sowie das gesamte Geschehen, das mit einem epileptischen Anfall des Beschwerdeführers verbunden ist, durchaus berücksichtigte. Sie kam jedoch - wiederum gestützt auf ärztliches Fachwissen - zu dem Ergebnis, daß diese Vorgänge keine Hilfe einer anderen Person bedingen, die als Pflege und Wartung zu qualifizieren wäre. Dem hat der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde nichts entgegenzusetzen, was über eine Behauptung des Gegenteils hinausginge. Bei dieser Sachlage stützte sich die belangte Behörde mit Recht auf die Ausführungen des ärztlichen Gutachtens, das in Kenntnis des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers und des Inhaltes der Akten des Verwaltungsverfahrens abgegeben wurde. Auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom 18. September 1959, Slg. N. F. Nr. 5050/A, wird hingewiesen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Der Beschwerdeführer wurde, wie aus obigen Ausführungen ersichtlich ist, hinsichtlich der Neubemessung der Beschädigtenrente klaglos gestellt. Die Frage des Kostenersatzes ist daher gemäß § 56 VwGG 1965 so zu beurteilen, als ob er obsiegende Partei wäre. Da eine Klaglosstellung jedoch nicht hinsichtlich aller Beschwerdepunkte erfolgte, war der Ersatz des Schriftsatzaufwandes gemäß § 56 und § 48 Abs. 1 lit. b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I lit. A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4/1965, mit S 1000,-- festzusetzen. In diesem Betrag ist der Aufwandersatz hinsichtlich der Umsatzsteuer inbegriffen, da für die Umsatzsteuer ein gesonderter Aufwandersatz nicht vorgesehen ist. Bemerkt wird, daß der Beschwerdeführer hinsichtlich der Umsatzsteuer nicht steuerpflichtig ist. Er ist vielmehr nur schuldig, dem bevollmächtigten Vertreter den diesbezüglichen Aufwand zu ersetzen. Ein Ersatz für Stempelgebühren kommt dem Beschwerdeführer nicht zu, weil die Beschwerdeschrift samt Beilagen gemäß § 64 Abs. 2 KOVG 1957 als Eingabe von bundesgesetzlich geregelten Gebühren befreit war. Der Aufwandsersatzanspruch besteht in dieser Hinsicht nur dann, wenn die Stempelgebühren im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entrichten waren (§ 48 Abs. 1 lit. a VwGG 1965). Der Kostenanspruch der belangten Behörde war im Grunde des § 47 VwGG 1965 nicht gegeben.Der Beschwerdeführer wurde, wie aus obigen Ausführungen ersichtlich ist, hinsichtlich der Neubemessung der Beschädigtenrente klaglos gestellt. Die Frage des Kostenersatzes ist daher gemäß Paragraph 56, VwGG 1965 so zu beurteilen, als ob er obsiegende Partei wäre. Da eine Klaglosstellung jedoch nicht hinsichtlich aller Beschwerdepunkte erfolgte, war der Ersatz des Schriftsatzaufwandes gemäß Paragraph 56 und Paragraph 48, Absatz eins, Litera b, VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, lit. A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,, mit S 1000,-- festzusetzen. In diesem Betrag ist der Aufwandersatz hinsichtlich der Umsatzsteuer inbegriffen, da für die Umsatzsteuer ein gesonderter Aufwandersatz nicht vorgesehen ist. Bemerkt wird, daß der Beschwerdeführer hinsichtlich der Umsatzsteuer nicht steuerpflichtig ist. Er ist vielmehr nur schuldig, dem bevollmächtigten Vertreter den diesbezüglichen Aufwand zu ersetzen. Ein Ersatz für Stempelgebühren kommt dem Beschwerdeführer nicht zu, weil die Beschwerdeschrift samt Beilagen gemäß Paragraph 64, Absatz 2, KOVG 1957 als Eingabe von bundesgesetzlich geregelten Gebühren befreit war. Der Aufwandsersatzanspruch besteht in dieser Hinsicht nur dann, wenn die Stempelgebühren im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entrichten waren (Paragraph 48, Absatz eins, Litera a, VwGG 1965). Der Kostenanspruch der belangten Behörde war im Grunde des Paragraph 47, VwGG 1965 nicht gegeben.

Wien, am 11. Juni 1965

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1965000247.X00

Im RIS seit

19.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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