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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
GelVerkG §5 Abs1;Rechtssatz
Bei der Handhabung des Ermessens ist es der Behörde nicht verwehrt, eine Reihung der Bewerber nach bestimmten Gesichtspunkten vorzunehmen, soweit diese Regelung nicht dem Sinn des Gesetzes widerspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1963000822.X03Im RIS seit
31.01.2002