Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs1;Beachte
y28678;Rechtssatz
Bei dem Tatbild der aus § 20 Abs 1 StVO abzuleitenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Erfolgsdelikt. Die Beweislast in Bezug auf das Verschulden trifft daher nicht den Täter, sondern die Behörde.Bei dem Tatbild der aus Paragraph 20, Absatz eins, StVO abzuleitenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Erfolgsdelikt. Die Beweislast in Bezug auf das Verschulden trifft daher nicht den Täter, sondern die Behörde.
*
E 15.6.1965, 730/65 #1
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei KraftfahrwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1965000730.X01Im RIS seit
16.08.2001