RS Vwgh 1965/6/16 2368/64

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Veröffentlicht am 16.06.1965
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Index

Erbschafts- und Schenkungssteuer
32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §17 Abs3
ErbStG §19 Abs1
  1. BewG 1955 § 17 heute
  2. BewG 1955 § 17 gültig ab 28.05.1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 172/1971

Rechtssatz

Der Bewertung von Nutzungen und Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiß sind, können nach § 17 Abs3 BewG auch Umstände zugrunde gelegt werden, die nach der Entstehung der Steuerschuld sichtbar werden (zB tatsächliche Geschäftsergebnisse), dies allerdings unter der Voraussetzung, daß diese Umstände im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld voraussehbar waren (nicht aber zB Änderungen des Geldwertes).Der Bewertung von Nutzungen und Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiß sind, können nach Paragraph 17, Abs3 BewG auch Umstände zugrunde gelegt werden, die nach der Entstehung der Steuerschuld sichtbar werden (zB tatsächliche Geschäftsergebnisse), dies allerdings unter der Voraussetzung, daß diese Umstände im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld voraussehbar waren (nicht aber zB Änderungen des Geldwertes).

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E 16.6.1965, 2368/64 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964002368.X01

Im RIS seit

11.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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