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Erbschafts- und SchenkungssteuerNorm
BewG 1955 §17 Abs3Rechtssatz
Der Bewertung von Nutzungen und Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiß sind, können nach § 17 Abs3 BewG auch Umstände zugrunde gelegt werden, die nach der Entstehung der Steuerschuld sichtbar werden (zB tatsächliche Geschäftsergebnisse), dies allerdings unter der Voraussetzung, daß diese Umstände im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld voraussehbar waren (nicht aber zB Änderungen des Geldwertes).Der Bewertung von Nutzungen und Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiß sind, können nach Paragraph 17, Abs3 BewG auch Umstände zugrunde gelegt werden, die nach der Entstehung der Steuerschuld sichtbar werden (zB tatsächliche Geschäftsergebnisse), dies allerdings unter der Voraussetzung, daß diese Umstände im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld voraussehbar waren (nicht aber zB Änderungen des Geldwertes).
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E 16.6.1965, 2368/64 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964002368.X01Im RIS seit
11.09.2019Zuletzt aktualisiert am
11.09.2019