RS Vwgh 1965/6/21 0414/65

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Veröffentlicht am 21.06.1965
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Wenn der Empfänger den gewöhnlichen Aufenthaltsort nur vorübergehend verlassen hat und ihm das zuzustellende Schriftstück nicht rechtzeitig nachgesendet werden kann, ist eine Ersatzzustellung unzulässig (Hinweis E 25.2.1948, 0171/47, VwSlg 338 A/1948, E 6.12.1955, 3008/54, VwSlg 3914 A/1955).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1965000414.X01

Im RIS seit

13.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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